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Bund-Länder-Ausschuss hat entschieden 34-f-Berater dürfen Honorare verlangen

in FinanzberatungLesedauer: 1 Minute
Norman Wirth, Rechtsanwalt und AfW-Geschäftsführer
Norman Wirth, Rechtsanwalt und AfW-Geschäftsführer
Nach der neuen Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) müssen Berater ihren Kunden darüber aufklären, ob sie von ihm Honorar verlangen oder von Produktgebern bezahlt werden. Doch darf ein einzelner Berater auch beides tun? Ist es einem Provisionsberater erlaubt, für Extra-Service-Leistungen dem Kunden einen Honorar zu berechnen?

Bisher herrschte in dieser Frage keine Klarheit. Einige Marktteilnehmer verwiesen auf den neu eingeführten § 12a FinVermV, der ihrer Meinung nach das Ziel verfolgte, die Vergütungsmöglichkeiten im Rahmen der Erlaubnis nach § 34f GewO auf Provisionen zu beschränken. Andere gingen lediglich von einem ungeschickten Ausdruck im Gesetzestext, der aber nicht die Absicht hatte, den 34-f-Beratern Honorare grundsätzlich zu verbieten.

Die Letzteren behielten Recht. Der Bund-Länder-Ausschuss, der Ende November in dieser Frage Klarheit schaffen sollte, lässt Mischmodelle zu. Das berichtet der Vermittlerverband AfW.

„Wir haben nun aus verlässlichen Kreisen erfahren, dass die Rechtsauffassung des AfW im Bund-Länder-Ausschuss nach kontroverser Diskussion mehrheitlicher Konsens geworden ist", sagt AfW-Geschäftsführer Norman Wirth. Die Position des Ausschusses sei zwar nicht rechtsverbindlich – strittige Fälle könnten durchaus vor Gericht landen. Dennoch sei die Entscheidung des Gremiums als klare politische Stellungnahme zu werten, dass Mischmodelle erlaubt seien.

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