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Finanztipp der Woche: Die wichtigsten Versicherungen für die kalte Jahreszeit

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Wohngebäudeversicherung zahlt nicht bei schneebedingtem Dacheinsturz

Neben den Autofahrern sowie den Bahn- und Flugreisenden leiden auch die Haus- und Wohnungseigentümer unter den Schneestürmen. Der Wind knickt Antennen ab, beschädigt Satellitenanlagen und reißt Dachpfannen herunter. Wer sich dagegen absichern möchte, sollte eine Wohngebäudeversicherung abschließen. Diese deckt alle Sturmschäden ab Windstärke acht ab.

Für Schäden hingegen, die durch den zu großen Schneedruck verursacht wurden, kommt die Wohngebäudeversicherung nicht auf. Dafür brauchen Hausbesitzer zusätzlich eine Elementarschadendeckung, die auch bei Schäden durch Naturkatastrophen wie Hochwasser, Erdbeben oder Lawinen zahlt. „Wird der Schneedruck auf dem Dach zu groß, sollte man im Ernstfall die Feuerwehr rufen, um das Dach frei räumen zu lassen”, rät Peter Lodenkämper, Abteilungsleiter Betrieb der Versicherungsgesellschaft DEVK.

Wird das Auto durch eine Dachlawine beschädigt, zahlt nur die Kfz-Vollkaskoversicherung

Auch wer sein Auto nah an derart schneebedeckten Häusern parkt, ist selbst schuld. Wird das Auto durch eine Dachlawine beschädigt, haftet der Hausbesitzer nämlich nicht, wenn solche Witterungen in der Region selten vorkommen und deshalb keine Schutzgitter vorgeschrieben sind. Lediglich eine Kfz-Vollkaskoversicherung zahlt Schäden dieser Art. Das gilt auch, wenn ein Ast unter seiner Schneelast bricht und aufs Auto fällt.

Nicht gestreut: Ein Fall für die Haftpflichtversicherung

Gefährlich ist es bei Eis und Schnee aber auch für Fußgänger. Hauseigentümer sind zum Winterdienst verpflichtet. „Wer nicht selbst streuen kann, weil er alt, krank, berufstätig oder im Urlaub ist, muss sich um einen Ersatz kümmern“, erklärt Joachim Conzen, Gruppenleiter der Abteilung Haftpflicht- und Unfall-Schaden bei der DEVK. Vermieter können ihre Mieter damit beauftragen.

Kommen der Hauseigentümer oder seine Beauftragten ihrer Streupflicht nicht oder nur unzureichend nach und rutscht jemand auf dem Bürgersteig vor dem Haus oder auf einem öffentlichen Fußweg neben dem Gebäude aus und verletzt sich, ist das ein Fall für die Haftpflichtversicherung.

Die Gemeinden schreiben genau vor, wie gestreut werden muss: in der Regel tagsüber zwischen 8 und 20 Uhr in einer Breite von einem Meter. Als Streumittel sollte Granulat wie Splitt oder Lava-Asche verwendet werden. An besonders gefährdeten Stellen wie Treppen ist Salz jedoch erlaubt. Schneit es ununterbrochen, muss alle paar Stunden der Weg erneut geräumt und nachgestreut werden. Allerdings kann man auch von Fußgängern verlangen, dass diese sich den Witterungsverhältnissen angemessen verhalten, also geeignetes Schuhwerk tragen und die geräumten Wege benützen.

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