Flexibilität versus Sicherheit Darum haben sich Honorarberater für oder gegen den § 34h entschieden
Die Stimmen hat Finanzberater Holger Scheve gesammelt und freundlicherweise DAS INVESTMENT.com zur Verfügung gestellt.
Pro 34h
Objektive Maßstäbe
Rene Harders: „Wir sind bekennende honorarbasierte Finanz- und Vermögensberater. Zulassung als Honorar-Finanzanlagenberater nach §34h GewO untermauert diesen Anspruch nun auch nach objektiven Maßstäben.“
Klare Abgrenzung zu Mischmodellen
Lothar Eller: „Der § 34h ist eine klare Abgrenzung zu Mischmodellen"
Sicherheit für den Kunden
Elgin Gorissen-van Hoek: „Nur beim Honorar-Finanzanlagenberater kann der Mandant 100 Prozent sicher sein: Der Berater ist wirklich unabhängig und steht auf der Seite des Mandanten“.
Interessenskonflikte und Fehlanreize durch hohe Provisionszahlungen entfallen
Reiner Braun: Interessenskonflikte und Fehlanreize durch hohe Provisionszahlungen entfallen bei einer Zulassung nach §34h GewO. Der Gesetzgeber hat bewusst als letzten Wortbestandteil -berater und nicht wie beim 34f -vermittler gewählt: Für mich ein ganz wesentlicher Unterschied."
Abgrenzung vom kurzfristigen Verkauf
Carsten Skop: Mit seiner 34h-Zulassung kann sich der Berater vom kurzfristigen Verkauf und auf maximale Provisionserlöse ausgerichteten Bank- und Versicherungsvertrieben abgrenzen.