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Gericht entscheidet: Zusatzbeiträge der DAK unwirksam

Seit Februar 2010 fordert die DAK einen Zusatzbeitrag von 8 Euro monatlich von ihren 5,8 Millionen Mitgliedern. Erst auf der Rückseite des Infoschreibens dazu, in kleinerer Schrift und in Unterpunkt 6 hätten die Versicherten von ihrem Sonderkündigungsrecht erfahren.

Zu spät und zu versteckt, findet das Sozialgericht: „Ein im Kleingedruckten eines Informationsschreibens unter der Überschrift ‚Rechtsgrundlagen’ verstecktes Gesetzeszitat reicht als Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht nicht aus“, heißt es in der Urteilsbegründung.

Die Zusatzbeiträge seien deshalb unwirksam. „Bis zur Nachholung einer gesetzeskonformen Belehrung besteht keine Pflicht zur Zahlung von Zusatzbeiträgen.“ Die DAK ist damit die zweite Krankenkasse nach der City BKK, die ihre Mitglieder laut Gericht nicht ausreichend aufgeklärt hat (Az. S 73 KR 2306/10; S 73 KR 15/11). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die DAK weist unterdessen ausdrücklich darauf hin, dass dieses Urteil keine grundsätzliche Bedeutung habe und deshalb nicht auf alle Versicherten übertragbar sei. „Es betrifft nur die drei Kläger in den konkreten Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin“, so die Krankenkasse in einer Stellungnahme. „Andere Sozialgerichte hatten auch in der Berufungsinstanz beim Landessozialgericht die Informationspraxis der DAK nicht beanstandet.“

Infos zum Urteil des Berliner Sozialgerichts gibt es hier. Eine Stellungnahme der DAK dazu finden Sie hier.Warum Krankenkassen überhaupt einen Zusatzbeitrag erheben dürfen, lesen Sie hier. 

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