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Gesetzesänderung könnte Delisting beschleunigen Rechtsanwalt über Abfindungsanspruch beim Börsenrückzug

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Das Gesetz tritt mit seiner Bekanntgabe im Bundesanzeiger sofort in Kraft. Nur sofern Unternehmen einen Widerrufsantrag bereits vor dem 7. September 2015 gestellt haben, werden sie von der Gesetzesänderung nicht mehr erfasst. 

Bessere Kalkulierbarkeit für Aktionäre

Begrüßenswert ist die gesetzliche Neuregelung insbesondere vor dem Ziel, breitere Bevölkerungskreise für Aktien als attraktive Anlageklasse zu gewinnen. Unkalkulierbare, auf überraschenden Delistingentscheidungen beruhende Kursstürze wären diesem Ziel auf Dauer abträglich.

Langfristig wirft ein gesetzlich fundierter Abfindungsanspruch allerdings die Frage auf, ob nicht für junge Unternehmen und deren (Gründer-)Aktionäre der Wechsel in den regulierten Markt weniger attraktiv wird, wenn der spätere Rückzug nur gegen Abfindung zulässig ist. Grundsätzlich sollte es ein Anliegen des Gesetzgebers darstellen, dass sich möglichst viele Unternehmen für das anlegerfreundlichste Kapitalmarktsegment entscheiden. 

Kritik an Abfindung beim Downgrading

Auch geht die Regelung zu weit, indem eine Abfindung auch bei Wechsel in den (qualifizierten) Freiverkehr zu zahlen ist. Vielfach ist ein solcher Segmentwechsel durch die erheblichen Kosten der Börsennotierung ohne entsprechenden Nutzen begründet. Gerade in solchen Fällen dürfte ein Rückzug aus dem regulierten Markt zugunsten eines Wechsels in den Freiverkehr für Aktionäre eine akzeptable Alternative darstellen, ohne dass es eines weitergehenden Schutzes bedarf. 

Lediglich in der Situation eines echten Going Private, also eines vollständigen Börsenrückzugs, dürfte es in entsprechend gelagerten Fällen für die verbleibenden Aktionäre schwierig sein, den wahren Wert der Beteiligung zu realisieren, wenn die Abfindung diesen unterschreitet. Insbesondere besteht das Risiko, dass der Aktionär an späteren Wertaufholungen nicht mehr partizipieren kann.