Keine Rückabwicklung Bundesgerichtshof bestätigt Policenmodell
„Das ist nach Prüfung vieler Verträge aus dem Zeitraum meistens aber gerade nicht der Fall“, so Rudnik. Kunden, die nicht oder nicht ausreichend über ihr Widerspruchsrecht informiert wurden, könnten weiter widersprechen. Grundlage hierfür sei die BGH-Entscheidung vom 7. Mai 2014 mit dem Aktenzeichen IV ZR 76/11. „Nach dieser Entscheidung können Verbraucher erwarten, ihre eingezahlten Beiträge zuzüglich einer Verzinsung zurückzuerhalten. Nur für den bis zum Widerspruch genossenen Risikoschutz werden sie sich einen Abzug gefallen lassen müssen“, erklärt der Versicherungsberater.
Rudnik betont: Es sei immer eine Einzelfallprüfung erforderlich. Allerdings dürfe ein Widerspruch mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit immer besser sein, als eine Kündigung.
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