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in Recht & SteuernLesedauer: 3 Minuten

Kommentar zur bAV: Rente ab 67 trotz Zusage ab 65

Andreas Buttler
Andreas Buttler
Auf den ersten Blick können Arbeitgeber sich freuen: Am 15.05.2012 hat das Bundes-arbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Altersleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung unter bestimmten Voraussetzungen erst mit 67 Jahren gezahlt werden müssen, auch wenn sie formal zum 65. Lebensjahr zugesagt wurden (Aktenzeichen: (3 AZR 11/10). Das gilt für alle Zusagen, die vor dem 20.04.2007 erteilt wurden.

Die Begründung des Gerichtes ist einfach, wenn auch nicht unbedingt überzeugend. Am 20.04.2007 wurde das Gesetz zur stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre verabschiedet. Die Richter unterstellen, dass Arbeitgeber bei allen vor diesem Termin zugesagten bAV-Altersrenten ab Alter 65 Jahre, regelmäßig davon ausgingen, dass die Betriebsrente somit ab dem Zeitpunkt gewährt wird, an dem auch die gesetzliche Rente in voller Höhe in Anspruch genommen werden kann. Deshalb sei es folgerichtig, dass trotz der ausdrücklichen Festlegung eines Rentenalters von 65 Jahren stattdessen die jeweilige Regelaltersgrenze als vereinbart gilt. Für die Praxis hat dieses Urteil für Arbeitgeber nicht nur positive Auswirkungen.

Auswirkungen bei Leistungszusagen mit Festbeträgen


Hat zum Beispiel ein 1964 geborener Arbeitnehmer eine Festzusage über 1.000 Euro Monatsrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres, so kann er diese Rente nun erst mit 67 Jahren in voller Höhe in Anspruch nehmen. Geht er trotzdem mit 65 Jahren in Rente, so darf der Arbeitgeber die Rente kürzen. Üblicherweise ist in Zusagen geregelt, dass die Rente pro Monat vorzeitigem Rentenbeginn um 0,5 Prozent gekürzt wird. Bei Rentenbeginn mit 65 erhält der Arbeitnehmer somit 12 Prozent weniger, also nur noch 880 Euro. Die Rentenkürzung greift auch, wenn der Mitarbeiter zum, Beispiel mit 45 Jahren nach 15 Jahren Dienstzugehörigkeit den Arbeitgeber wechselt. Aufgrund des BAG-Urteils verringert sich sein unverfallbarer Anspruch von 500 Euro (15/30 von 1.000 Euro) auf ca. 469 Euro (15/32 von 1.000 Euro).

Auswirkungen bei Bausteinzusagen

Das BAG-Urteil wirkt sich aber unter Umständen auch zu Lasten des Arbeitgebers aus. Das kann dann der Fall sein, wenn die Zusage eine Rente pro Dienstjahr vorsieht. Erhöht sich die Altersgrenze von 65 auf 67 Jahre, so erdient sich ein Mitarbeiter zwei zusätzliche Bausteine, wodurch der Vollanspruch steigt. Geht der Mitarbeiter trotzdem mit 65 in Rente, kann es sein, dass die Rentenkürzung weniger ausmacht, als die gleichzeitige Erhöhung um zwei Bausteine. Insgesamt würde die Rente und somit auch die Verpflichtung des Arbeitgebers dann steigen.