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in Aus der Fondsbranche: neue ProdukteLesedauer: 3 Minuten

„Pool-Anschluss ist keine Alternative“

Die europäische EU-Richtlinie Markets in Financial Instruments (Mifid) war 2007 das bestimmende Thema in der Finanzbranche. Seit knapp einem halben Jahr erwarten die Behörden auch von Deutschlands Finanzberatern, dass sie die verschärften Regeln der Richtlinie umsetzen. Was das für den typischen deutschen Fondsvermittler bedeutet, fragte DAS INVESTMENT.com Alexander Betz, Vorstandsvorsitzender der E-Fonds, einer Service-Plattform für Finanzvermittler. 

DAS INVESTMENT.com: Was hat sich seit der Einführung der Mifid für Deutschlands Finanzvermittler geändert? 

Alexander Betz: Seit dem 1. November 2007 ist die Anlageberatung aufsichtspflichtig. Das betrifft etwa 350.000 Finanzvermittler in Deutschland, die über eine Genehmigung nach Paragraf 34c Gewerbeordnung verfügen. Sie dürfen nur zu Investmentfonds Auskunft geben. Man muss aber mutmaßen, dass viele von ihnen auch weiterhin ihre Kunden bei der Aufteilung ihres Portfolios auf verschiedene Investments wie zum Beispiel Zertifikate, Aktien und Anleihen beraten. Ich denke, dass die Mehrheit der 34c-Vermittler heute mit einem Bein im zulassungspflichtigen Bereich steht. 

DAS INVESTMENT.com: Wann wird aus einem Kundengespräch eine Anlageberatung? 

Betz: Sobald es um individuelle Ratschläge für den jeweiligen Kunden geht. Denn dafür ist laut Gesetz eine Zulassung nach Paragraf 32 Kreditwesengesetz notwendig. Eine solche Genehmigung zu bekommen, ist für den typischen 34c-Vermittler aber utopisch. Denn es wird dafür eine mindestens dreijährige Tätigkeit in Geschäftsleitungsfunktion eines zulassungspflichtigen Finanzdienstleisters Voraussetzung. Sich einem Pool anzuschließen, ist keine Alternative. Denn auch dann darf der Vermittler keine Anlageberatung tätigen. Nur eine eigene Lizenz nach Paragraf 32 Kreditwesengesetz oder das Haftungsdach lösen das Problem. 

DAS INVESTMENT.com: Bisher kommen viele Vermittler aber auch mit dem Status quo gut zurecht. Warum sollten sie also etwas ändern? 

Betz: Vielen 34c-Vermittlern droht eine Abmahnung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht allein schon, weil sie den Begriff Anlageberatung im Firmennamen tragen. Außerdem stellt der scharfe Wettbewerb um den Kunden für sie eine Gefahr dar, zum Beispiel durch die Banken, die die Depots der Privatanleger verwalten. Sie könnten den Behörden ihren Verdacht melden. In diesem Fall haben die Vermittler eine offene Flanke. Denn mit der Mifid wurde die Beweislast umgekehrt. Das heißt, der Vermittler muss nachweisen, dass er mit seinem Kunden nicht über den Verkauf oder Kauf von Einzeltiteln gesprochen hat. 

DAS INVESTMENT.com: Dürften diese Regeln nicht in Zukunft günstiger für die Finanzvermittler angepasst werden? 

Betz: Nein, ganz im Gegenteil: Die deutsche Ausnahmeregel für Investmentfonds ist ein einmaliger Sonderweg in Europa. Daher ist damit zu rechnen, dass diese Regel bald aufgehoben wird. Ich rechne in der nächsten Legislaturperiode der Bundesregierung damit. Wenn die deutsche Ausnahmeregel gekippt wird, dürften zwei Drittel der deutschen Finanzvermittler vom Markt verschwinden. Daher haben Fondsvermittler bereits heute einen Riesenvorteil gegenüber ihren Konkurrenten, wenn sie auch Anlageberatungen erbringen dürfen.

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