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Professor Schwintowski „Fehler in IDD-Entwurf verletzen Vermittler-Interessen“

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Das sind sicher wünschenswerte Effekte. Aber gerade deshalb hat ja wohl die Lobby einiges unternommen, damit es zu so einem Entwurf kommt. Sehen Sie hier auch rechtliche Probleme?

Schwintowski: Nach meiner Meinung ist der Entwurf mit den Grundprinzipien des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zu vereinbaren, denn gemäß BGB kann man jederzeit Honorarabreden treffen. Das gilt sogar für den Vertreter – so vom Bundesgerichtshof entschieden!

Die Beschränkung im Entwurf ist auch völlig unverhältnismäßig – das heißt sie ist mit der Drei‐Stufen‐Theorie des Apothekenurteils des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 12 Grundgesetz nach meiner Meinung nicht zu vereinbaren.

Ganz zu schweigen davon, dass eine solche Wettbewerbsbeschränkung gegen das stand‐still-Gebot des Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verstößt und zugleich gegen das Prinzip des freien, unverfälschten, effektiven Wettbewerbs in Artikel 119 und 120 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Aber vor allem und unabhängig von diesen rechtlichen Beurteilungen: Wenn der Versicherungsmakler – wie auch der Vertreter – die Möglichkeit hat, auch gegen Honorar zu beraten, so konkurrieren sie in Zukunft gegen den Honorarberater. Es setzt also ein echter Wettbewerb ein und zwar um die angemessene Vergütung.

Im gegenwärtigen Konzept setzt auch ein Wettbewerb ein, aber nicht um die Vergütung, sondern um den Status als Vermittler. Die Frage wird sein, welcher Status lohnt sich mehr, beziehungsweise: mit dem Entwurfskonzept sorgt man letztlich dafür, dass der Honorarberater keine Chance bekommt, weil die beiden anderen Gruppen ihre Provisionsbindung nicht aufs Spiel setzen werden. Die Konsequenz des vorliegenden Entwurfs ist: echten Wettbewerb wird es in Zukunft auf den Vermittlungsmärkten nicht geben.

Ist das wirklich so gewollt? Mit der Philosophie der Vermittlerrichtlinien und dem freien, unverfälschten, effektiven Wettbewerb scheint mir das nicht in Einklang zu bringen zu sein.

Auch an dem unseligen Satz, der einem Makler ein Entgelt für die Beratung von Nicht‐Verbrauchern erlaubt, soll festgehalten werden (Paragraf 34d Absatz 1 Gewerbeordnung). Ich hatte gehofft, mit dieser Novelle würde dafür gesorgt werden, dass diese merkwürdige Begrenzung, die weder verfassungsrechtlich, noch privatrechtlich, noch europarechtlich nachzuvollziehen ist, aufgegeben wird, damit ein Level‐Playing‐Field zwischen allen Vermittlertypen entsteht und die Honorarberatung Schritt für Schritt die Provisionsberatung ablösen könnte.

Der langen Rede kurzer Sinn: ich halte diesen gesamten Absatz aus mehreren genannten Gründen für rechtswidrig und würde meinen, er müsste voll und ganz gestrichen werden.

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