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Höhere Fahrtkosten, schärfere Selbstanzeige

Michael Bormann
Michael Bormann
Der drohende Prozess gegen Uli Hoeneß wegen Steuerhinterziehung wirft seine Schatten voraus. Union und SPD planen offenbar, die Rahmenbedingungen für die sogenannte strafbefreiende Selbstanzeige zu verschärfen.

Bislang geht in der Regel der Steuersünder straffrei aus, der die Steuererklärungen der vergangenen fünf Jahre korrigiert und entsprechende Nachzahlungen leistet. Angeblich soll der Zeitraum auf zehn Jahre ausgedehnt werden.

Der Fall Uli Hoeneß zeigt, wie komplex solche Verfahren sind. Denn unstrittig ist, dass sich der Präsident des 1. FC Bayern München wegen Steuerhinterziehung selbst angezeigt hat. Es bestehen aber offensichtlich Zweifel daran, ob diese Selbstanzeige rechtzeitig beziehungsweise zu 100 Prozent vollständig erfolgte. Nur dann ist eine solche Maßnahme auch wirksam.

Wird der Zeitraum, für den die falschen beziehungsweise unvollständigen Steuererklärungen nachgereicht werden müssen, von fünf auf zehn Jahre verlängert, steigt auf jeden Fall die Komplexität. Steuersünder sollten also rechtzeitig vor einer Verlängerung des Erklärungszeitraums handeln und auf jeden Fall professionelle Unterstützung hinzuziehen.

Verbesserung der Pendlerpauschale

Erleichterungen gibt es dagegen für Arbeitnehmer, die an verschiedenen Standorten ihres Unternehmens arbeiten. Bislang galt die „regelmäßige Arbeitsstätte“ als Bezugspunkt zur Berechnung der Entfernungspauschale.

Seit Anfang des Jahres kann der Arbeitnehmer die „erste Tätigkeitsstätte“ zur Berechnung der Pendlerpauschale heranziehen. Wie oft er dort tatsächlich arbeitet ist unwesentlich. Voraussetzung ist nur, dass der Arbeitnehmer mindestens während des gesamten Arbeitsverhältnisses oder mindestens vier Jahre der ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet ist.

Die Pendlerpauschale, die vom zu versteuernden Einkommen absetzbar ist, beläuft sich auf 0,30 Euro je Entfernungskilometer. Fahrten zu anderen Arbeitsstätten können als Dienstfahrten mit je 0,30 Euro pro Kilometer Hin- und Rückfahrt geltend gemacht werden.

Verpflegungspauschale steigt

Verbesserungen gibt es auch hinsichtlich der Verpflegungspauschale. Arbeitnehmer, die mindestens acht Stunden außerhalb ihres Betriebs unterwegs sind, erhalten seit Anfang 2014 zwölf Euro. Bislang betrug die steuerfreie Verpflegungspauschale nur sechs Euro.

Bei einer Abwesenheit von mindestens 24 Stunden erhalten Arbeitnehmer nach wie vor 24 Euro. Die Zwischenstufe von zwölf Euro für einen Abwesenheitszeitraum von 14 bis 24 Stunden wurde abgeschafft.

Die steuerfreie Verpflegungspauschale steht den Arbeitnehmern zu, die beruflich bedingt außerhalb ihrer Wohnung und ihrer ersten Tätigkeitstätte tätig sind.

Vereinfachung bei Zweitwohnung

Die Regelungen für die doppelte Haushaltsführung werden vereinfacht. Ab sofort können Arbeitnehmer eine beruflich bedingte zusätzliche Unterkunft bis zu einem Höchstbetrag von 1000 Euro pro Monat vom zu versteuernden Einkommen absetzen. Der Betrag umfasst die Miete inklusive Nebenkosten.

Bisher genehmigte das Finanzamt nur die durchschnittliche ortsübliche Miete für eine 60 Quadratmeter große Wohnung. Diesen Betrag zu ermitteln, gestaltete sich nicht immer ganz einfach.

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