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Aktualisiert am 06.11.2017 - 10:48 Uhrin RegulierungLesedauer: 4 Minuten

Rechtsanwalt Christian Waigel Das ändert sich unter Mifid II bei den Berater-Provisionen

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In diesen 3 von der Esma definierten Fällen darf ein Berater weiterhin Provisionen erhalten

Fall 1
Provisionen darf empfangen, wer nicht unabhängige Anlageberatung betreibt und dem Kunden eine breite Palette von geeigneten Finanzinstrumenten anbietet - einschließlich einer angemessenen Zahl von Produkten von Drittanbietern.

Diese Lösung sei nicht allein nur für Sparkassen oder Volks- und Raiffeisenbanken, die mit bestimmten Asset Managern kooperieren, nicht praktikabel, kommentiert Waigel. Auch Berater, die in einem Exklusivvertrieb tätig sind, könnten ihren Kunden keinen Zugang zu Drittanbietern verschaffen. Auch wer beispielsweise unter einem Haftungsdach tätig ist, könne diese von der EU-Kommission vorgestellte Variante nicht nutzen, um weiterhin Provisionen zu erhalten.

Fall 2
Provisionen darf weiterhin empfangen, wer nicht unabhängige Anlageberatung betreibt und dem Kunden anbietet, mindestens einmal im Jahr zu überprüfen, ob sich die einmal empfohlene Anlage weiterhin für den Kunden eigne. Andernfalls könne dem Kunden eine nützliche laufende Dienstleistung wie etwa eine jährlich wiederkehrende Beratung zu einer optimalen Vermögensallokation angeboten werden.

Von dieser Variante, die nach sich zöge, dem Kunden ein jährliches Reporting zukommen zu lassen, rät Waigel ab: Der Berater rutsche in die Position eines Vermögensverwalters. Er hätte eine fortlaufende Pflicht zu schultern – eine Bringschuld mit unklarem Fortgang. Waigel hält daher die dritte von der Esma beschriebene Variante für diejenige, die ein Großteil der Berater seiner Vermutung nach wählen werde:


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