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Rechtsanwalt Christian Waigel Das sind die wichtigsten Punkte des FinVermV-Entwurfs

Rechtsanwalt Christian Waigel von der Münchner Kanzlei Waigel Rechtsanwälte hat sich den aktuellen Entwurf der FinVermV angesehen.
Rechtsanwalt Christian Waigel von der Münchner Kanzlei Waigel Rechtsanwälte hat sich den aktuellen Entwurf der FinVermV angesehen. | Foto: Waigel Rechtsanwälte

Der Entwurf für die neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) ist da. Am Dienstag verschickte ihn das Bundeswirtschaftsministerium zur Beurteilung an die deutschen Interessenverbände.

Die geänderte Verordnung legt neue Regeln für Finanzanlagenvermittler fest, die mit einer Ausnahmeerlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung tätig sind. Mit Spannung wurde erwartet, inwieweit der deutsche Gesetzgeber die Vorschriften der europäischen Richtlinie Mifid II, die bereits seit Jahresbeginn 2018 in der Branche gilt, auch auf Vermittler mit Ausnahmeerlaubnis übertragen würde.

Die wichtigsten Themen des aktuellen FinVermV-Entwurfs hat Rechtsanwalt Christian Waigel zusammengefasst. Wir stellen sie hier vor:

Aufsicht

Der aktuelle Entwurf der FinVermV enthält keine Angaben darüber, dass 34f-Vermittler möglicherweise bald von der Bafin beaufsichtigt werden sollten. Eine solche Regelung hatte der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD vorgesehen. Dass die FinVermV das Thema nicht aufgreife, heiße allerdings nicht, dass es damit endgültig vom Tisch sei, warnt Waigel vor voreiligen Schlüssen.

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Interessenkonflikte und Vergütung

Die Vorschriften bezüglich Interessenkonflikten werden deutlich stärker an die Regeln angeglichen, die seit Jahresbeginn bereits für Berater mit einer Lizenz nach Kreditwesengesetz gelten, liest Waigel aus dem aktuellen FinVermV-Entwurf heraus. Statt Kunden nur auf etwaige Interessenkonflikte hinzuweisen, sollen Finanzanlagenvermittler demnach auch alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um solche Konflikte zu vermeiden – und sie im Zweifel ihren Kunden offenlegen.

Die Vergütung darf dem Handeln des Vermittlers im bestmöglichen Kundeninteresse nicht in die Quere kommen. Laut dem Entwurf müssen Paragraf-34f-Vermittler - ebenso wie KWG-regulierte Institute - in Zukunft stärker darauf achten, dass ihre Mitarbeiter nicht signifikant von einer variablen Vergütung abhängig sind, erläutert Waigel.