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in FinanzberatungLesedauer: 5 Minuten

Rechtsexpertin über die Folgen der Finanzmarkt-Regulierung

Vanessa Peters
Vanessa Peters
Die Bundesregierung ist um eine stärkere Regulierung der Finanzmärkte bestrebt. Das hat bereits ganz konkrete Auswirkungen und birgt damit neue Herausforderungen für Anlageberater und -vermittler. Zum Beispiel steigen die Anforderungen an ihre Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten. Ein Auseinandersetzen hiermit ist unerlässlich, denn die Haftungsrisiken steigen.

Kein zusammenhängender Gesetzestext zum Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG)

Wer allerdings glaubt, man könne zur Aufarbeitung am besten schnell die Originaltexte der Neuregelungen lesen, sieht sich sofort mit neuen Schwierigkeiten konfrontiert, denn die Struktur erscheint für juristische Laien ziemlich undurchdringlich. Sieht man sich beispielsweise das viel beschriene Anlegerschutz-und Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG) an, eine wichtige Grundlage der Neuregelungen, so findet man keinen zusammenhängenden Text, der einen über Unterschiede aufklärt, sondern eine Aufzählung von Sätzen oder Satzfragmenten anderer Gesetze mit dem Hinweis, welche Worte dort eingefügt, weggelassen oder verändert werden. Nachvollziehbar werden die neuen Regelungsinhalte also nur in Zusammenhang mit weiteren Vorschriften, und davon sind gleich mehrere betroffen. So sind mit In-Kraft-treten des AnsFuG am 08.04.2011 Änderungen vor allem im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), dem Investmentgesetz (InvG) und zugehöriger Verordnungen erfolgt.

Registrierung, Qualifikationsnachweis und Produktinformationsblätter

Die wichtigsten Folgen des AnsFuG sind bereits bekannt und schnell zusammengefasst. Bei Anlageberatern, Vertriebs- und Compliance-Beauftragten wird eine besondere Qualifikation vorausgesetzt und sie müssen sich registrieren lassen. Seit dem 01.07.2011(das Gesetz sieht verschiedene Stufen des In-Kraft-tretens vor) müssen diese außerdem Produktinformationsblätter mit maximal 2 bis 3 Seiten ausgeben, die die Art des Finanzinstruments, seine Funktionsweise, die Risiken und Kosten darstellen sowie die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und die Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen enthalten. Daneben gibt es eine Mindesthaltefrist für offene Immobilienfonds von 2 Jahren, bei einer Kündigungsfrist von einem Jahr und einem Freibetrag bei Rückgabe von halbjährlich 30.000 Euro.

Vom AnsFuG nicht erfasst werden dabei freie Anlagenvermittler. Diese betrifft das Vermögensanlagegesetz (VermAnlG), das weitere, teils ähnliche, Änderungen mit sich bringt. Hier sind konkrete Aussagen schwieriger, denn auf Grund von nach wie vor bestehenden Regelungsunsicherheiten ist sein In-Kraft-treten noch unbestimmt  und findet wohl nicht vor dem 01.01.2012 statt. Nach Beschluss des Bundeskabinetts vom 06.04.2011steht seine Einführung allerdings fest. Klares Ziel ist die Stärkung des Anlegerschutzes. Hierzu setzt das Gesetz sowohl auf der Produkt- als auch der Subjektebene an. Dies klingt wiederum sehr abstrakt, einige konkrete Regelungsgehalte zeichnen sich jedoch bereits ab.

Regulierung des "grauen Kapitalmarkts“

Auf der Produktebene soll eine Regulierung des "grauen Kapitalmarkts" erfolgen. Hierzu entstehen Neuregelungen, die Vermögensanlagen und damit Finanzinstrumente betreffen, die grundsätzlich unter das Gesetz über das Kreditwesen (KWG) und das WpHG fallen. Hierzu zählen insbesondere Geschlossene Fonds, Beteiligungen und Genussrechte.

Auf Subjektebene entstehen neue Berufsregeln für freie Anlagevermittler. Der neue § 34 f GewO-E sieht dabei eine Erlaubnispflicht vor, der Vermittler muss daher zukünftig einen Sachkundenachweis erbringen. Die Industrie- und Handelskammern sind bereits in der Entwicklung entsprechender Lehrgänge. Dabei ist eine „Alte-Hasen-Regelung“ nicht vorgesehen und jeder freie Vermittler soll diesen Nachweis erbringen. Die Aufsicht übernehmen die Gewerbeämter und es entsteht eine Registrierungspflicht für die freien Anlagevermittler bei der IHK. Zu den Voraussetzungen zählen dann auch geordnete Vermögensverhältnisse sowie der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 1,3 Millionen Euro im Schadensfall beziehungsweise 1,7 Millionen Euro im Jahr. Durch diese Anforderungen resultieren höhere Kosten für die Praxis.

Hinzu tritt die Übernahme von anlegerschützenden Vorschriften des WpHG. Für den Vertrieb von Finanzinstrumenten durch Banken sowie freie Vermittler sollen im Sinne eines einheitlichen Verbraucherschutzes zukünftig die gleichen Spielregeln gelten. Die anlegerschützenden Verhaltenspflichten des Sechsten Abschnitts des WpHG, also vornehmlich Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten, sollen auf gewerbliche Finanzanlagenvermittler übertragen werden. Damit gilt für den Verbraucher ein gleichwertiger Schutz, unabhängig davon, ob er Finanzanlagen über Banken oder freie Vermittler erwirbt. Dazu zählt ebenfalls die Aushändigung von Produktinformationsblättern sowie die Offenlegung von Provisionen. Der erhöhte Beratungs- und Dokumentationsaufwand inkludiert zudem insbesondere eine konkrete Risikoaufklärung, die individuelle Dokumentation der Beratung und die zwingende, intensive Prüfung der Produkte. Darunter fällt auch eine Plausibilitäts- sowie Kohärenzkontrolle und die Prüfung auf Widerspruchsfreiheit.