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in AltersvorsorgeLesedauer: 7 Minuten

Steuerberater Roland Franz So werden Lebensversicherungen besteuert

Finanzamt in Berlin: Roland Franz von der der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner erklärt, wann die Auszahlung einer Lebensversicherung steuerpflichtig werden kann.
Finanzamt in Berlin: Roland Franz von der der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner erklärt, wann die Auszahlung einer Lebensversicherung steuerpflichtig werden kann. | Foto: imago images / Andreas Gora
Steuerberater Roland Franz
Foto: Roland Franz & Partner

Vorab ein Hinweis: Wenn im Folgenden von Auszahlung einer Kapitallebensversicherung gesprochen wird, ist immer die Auszahlung für den Fall gemeint, dass am Ende des Vertrages eine Zahlung der Versicherung an den Versicherungsnehmer erfolgt.

Der Zeitpunkt, zu dem die Versicherung abgeschlossen wurde, ist maßgeblich wichtig. Bis zum 31.12.2004 geschlossene Verträge können unter bestimmten Bedingungen vollständig steuerfrei ausgezahlt werden. Für später abgeschlossene Versicherungsverträge gibt es weitere Kriterien, nach denen zu entscheiden ist, ob die Erträge in voller Höhe oder nur zur Hälfte zu versteuern sind.

Außerdem wird in einigen Fällen eine Versteuerung mit pauschaler Kapitalertragssteuer von 25 Prozent zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag und in anderen Fällen eine Versteuerung zum persönlichen Steuersatz vorgenommen.

Steuerfreie Altverträge

Die Erträge einer Kapitallebensversicherung sind steuerfrei, wenn

  • der Versicherungsvertrag vor dem 31.12.2004 abgeschlossen wurde,
  • der erste Versicherungsbeitrag vor dem 31.03.2005 eingezahlt wurde,
  • Beiträge über insgesamt mindestens fünf Jahre geleistet wurden (wenn der Vertrag zum Beispiel ruhend gestellt wurde),
  • der Versicherungsvertrag einen Mindesttodesfallschutz von 60 Prozent der Versicherungssumme vorsieht,
  • der Versicherungsvertrag eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren hatte und
  • während der Versicherungslaufzeit keine Änderungen am Versicherungsvertrag vorgenommen wurden, die steuerlich zu einer Neubewertung geführt haben. Als Änderungen werden insbesondere Erhöhung der Versicherungssumme oder eine Änderung des Versicherungsnehmers bewertet. Eine Beitragserhöhung durch eine bereits bei Abschluss der Versicherung vereinbarte Beitragsdynamik löst hingegen keine steuerliche Neubewertung aus.

Erfüllt ein Versicherungsvertrag diese Bedingungen, kann die Auszahlung steuerfrei erfolgen.

Begünstigte Kapitallebensversicherungen seit 2005

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Nur zur Hälfte steuerpflichtig sind Lebensversicherungsverträge, wenn der Versicherungsvertrag der Altersvorsorge dient. Davon wird in diesen Fällen ausgegangen:

  • bei mindestens zwölf Jahre Vertragslaufzeit,
  • bei Todesfallschutz von mindestens 50 Prozent der Beitragssumme über die gesamte Laufzeit,
  • bei Auszahlung frühestens zum 60. Lebensjahr,
  • für Versicherungen, die ab dem 01.01.2012 abgeschlossen wurden, darf die Auszahlung nicht vor dem 62. Lebensjahr beginnen.

Allerdings wird bei der Auszahlung der Versicherungsleistung zunächst einmal Abgeltungssteuer auf den vollen Betrag einbehalten. Eine Korrektur der Besteuerung erfolgt dann im Rahmen einer Einkommensteuererklärung. Hierbei werden die halben Erträge der Lebensversicherung dem persönlichen Steuersatz unterworfen und die bereits durch die Versicherungsgesellschaft abgeführte Abgeltungssteuer als Steuervorauszahlung auf die zu entrichtende Steuer angerechnet.

Alle übrigen Kapitallebensversicherungen

Bei allen übrigen Kapitallebensversicherungen ist die Auszahlung als Einkommen aus Kapitalvermögen in voller Höhe mit 25 Prozent Abgeltungssteuer belegt. Die Steuer wird von dem Versicherungsunternehmen vor der Auszahlung an den Versicherungsnehmer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Das gilt auch für eine Kapitallebensversicherung, bei der Sie am Ende der Vertragslaufzeit eine Wahlmöglichkeit haben, ob das Kapital in einer Summe ausgezahlt oder in eine Rentenzahlung umgewandelt wird. Auch bei der Nutzung eines solchen Rentenwahlrechts gelten die Erträge in dem Zeitpunkt als zugeflossen, in dem die Einmalzahlung fällig gewesen wäre. Zu diesem Termin ist auch die Steuer abzuführen und somit bleibt für die Verrentung nur noch das Kapital zur Verfügung, das nach Abzug der Steuer verbleibt.

Für das Finanzamt wird die Ausübung des Rentenwahlrechts gleichgestellt mit einer Auszahlung der Kapitalleistung und der anschließenden Verrentung des ausgezahlten Kapitals. Das heißt: die Rentenzahlung selbst ist in diesem Fall mit dem Ertragsanteil zu versteuern. (nach § 22 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe a, Doppelbuchstabe bb Einkommensteuergesetz)

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