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Streitfrage Muss die private Unfallversicherung bei Tod durch extreme Allergie leisten?

Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte
Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte
Der Fall: Die Klägerin machte eine Todesfallleistung geltend, nachdem ihr Kind nach dem Verzehr nusshaltiger Schokolade verstorben war. Das Kind hatte eine extreme Nussallergie, die schon beim Berühren von nusshaltigem Material zum Tode führen konnte

Das Urteil:
Die private Unfallversicherung muss nicht leisten, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 23. Oktober 2013 (Aktenzeichen: IV ZR 98/12)

Das meint der Experte:
Obwohl der Tod des Kinds ein Unfall war, muss die Versicherung nicht zahlen. In seinem Urteil beruft sich der BGH auf die sogenannte Mitursächlichkeit der extremen Nussallergie. Diese sei ein Gebrechen, weil es sich hierbei um einen dauernden abnormen Gesundheitszustand handelt, der eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen nicht mehr zulässt.

Die Allergie war nach Auffassung des BGH zudem so ungewöhnlich und so gefährlich, dass sie unter keinen Umständen als noch innerhalb der medizinischen Norm angesehen werden konnte.

Aus der Praxis sind uns viele Fälle bekannt, in denen die Mitursächlichkeit von Krankheiten oder Gebrechen durch Unfallversicherungen geltend gemacht werden. Hierzu ist üblicherweise vereinbart, dass sich die Versicherungsleistung entsprechend dem Mitwirkungsanteil von Krankheiten oder Gebrechen, die an der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung und ihren Folgen mitgewirkt haben, mindert.

Diese Klausel soll den Unfallversicherer davor bewahren, für unfallfremde Ursachen von Gesundheitsschädigungen zahlen zu müssen. Insoweit ist es vom BGH nur konsequent, wenn er ausführt, dass es zwar nicht auf eine Behandlungsbedürftigkeit der Anomalie ankommt, sich diese aber außerhalb medizinischer Norm befunden haben muss. Denn nur bei dieser Wertung wird sichergestellt, dass der Versicherungsschutz nicht ausgehöhlt wird, weil jede körperliche Disposition mitberücksichtigt wird.

Was allerdings als innerhalb der medizinischen Norm zu bewerten ist, hat der BGH ausdrücklich offen gelassen. Hier ist sicherlich weiterer Streit programmiert, der oft schwer und ohne Sachverständigengutachten nicht zu entscheiden ist. Unseres Erachtens lässt sich dieses Urteil als Beleg anführen, dass die Normalfälle mitversichert sein sollen. Die Mitursächlichkeit beweisen muss zudem der Unfallversicherer. Gelingt ihm das nicht, bleibt er beweisfällig und kann einen entsprechenden Abzug nicht vornehmen.

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