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Teure Teilung: BGH fällt Urteil zum bAV-Versorgungsausgleich

Quelle: Fotolia
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Vermögen, Haus, Sorgerecht für die Kinder: Bei einer Scheidung wird vieles unter den Ex-Partnern aufgeteilt. Auch die betriebliche Altersvorsoge (bAV). Die durch die Teilung entstehenden Kosten dürfen die bAV-Träger laut einem Gerichtsurteil den beiden Ex-Eheleuten in Rechnung stellen. Das betrifft sowohl die direkten Kosten als auch die Folgekosten.

Mit den Teilungskosten gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm beim Versorgungsausgleich durch die Aufnahme eines weiteren Berechtigten – also des Ex-Ehegatten – in sein Versorgungssystem entsteht. Unklar war bisher jedoch, ob der bAV-Träger nur die Kosten, die direkt durch die Teilung entstehen (Einrichtungskosten), oder auch die durch die Kontenverwaltung anfallenden Mehrkosten (Folgekosten) geltend machen kann.

Arbeitgeber kann alle Kosten in unbegrenzter Höhe in Rechnung stellen

In seinem Urteil (Aktenzeichen XII ZB 79/11) schaffte der Bundesgerichtshof (BGH) nun Klarheit. Die Richter entschieden, dass zu den Teilungskosten nicht nur der einmalige Aufwand für die Einrichtung eines zusätzlichen Versorgungskontos für den Ausgleichsberechtigten gehört, sondern auch die Mehraufwände der laufenden Verwaltung dieser Versorgung. Als Beispiele nannten die Richter Auskunftserteilung und Rentenanpassung nach BetrAVG, Berücksichtigung im versicherungsmathematischen Gutachten, sowie Rentenverwaltung einschließlich Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabgaben.

Bei der Höhe der Kosten können Versorgungsträger einen pauschalen Betrag von bis zu 500 Euro ohne Nachweis ansetzen. Sie haben aber auch das Recht, deutlich höhere Kosten geltend zu machen, sofern sie dies ausreichend begründen können. Das Gericht muss dann die Angemessenheit einzelfallbezogen prüfen. Eine Obergrenze legten die Richter nicht fest.

Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber Teilungskosten von 3.165 Euro detailliert aufgeführt. Die Vorinstanz akzeptierte zunächst nur den pauschalen Betrag von 500 Euro. Nun muss sie die Angemessenheit der aufgeführten tatsächlichen Kosten prüfen.

Auch die kleinsten Anwartschaften müssen aufgeteilt werden

Darüber hinaus fällte der BGH eine Entscheidung hinsichtlich der sogenannten internen Teilung. Denn häufig besteht der Rentenanspruch aus mehreren Bausteinen –im vorliegenden Fall war es eine „Grundversorgung“, eine „Beteiligungsrente I“ und eine „Beteiligungsrente II“. Bisher zahlte das Unternehmen alle drei Bausteine in einer Summe aus.

Die BGH-Richter entscheiden jedoch, dass die drei Anrechte grundsätzlich einzeln zu behandeln sind. Hintergrund ist, dass der Arbeitgeber verschiedene Versorgungsbausteine mit unterschiedlichen Berechnungs- und Finanzierungsgrundlagen anbietet.

Will ein Arbeitgeber jedoch ein Anrecht wegen Geringfügigkeit nicht ausgleichen, muss er auch die anderen Anrechte berücksichtigen. Im konkreten Fall verlangten die Richter, auch das geringfügige Anrecht zu teilen. Die drei Anrechte seien als wirtschaftliche Einheit zu betrachten und die höhere Verwaltungsbelastung des Versorgungsträgers relativiere sich angesichts der Möglichkeit, angemessene Teilungskosten geltend zu machen.

„Bei interner Teilung besteht zukünftig generell die Gefahr, dass auch Kleinstanwartschaften geteilt werden, da der Versorgungsträger durch die Erhebung von Teilungskosten nach Meinung des Gerichtes ja offensichtlich nicht belastet wird“, kommentiert Andreas Buttler, Geschäftsführer der Rentenberatung Febs. Er rät Arbeitgebern deshalb, auch bei Ausgleichsvorschlägen für Kleinanwartschaften angemessene Teilungskosten anzusetzen, um gegebenenfalls die Unwirtschaftlichkeit der Teilung zu zeigen.

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