IDD

Als wesentliche Punkte der IDD stellt Ulbricht insbesondere die strikte Trennung zwischen courtageabhängigen Maklern und Honorarberatern sowie die Doppelberatungspflicht heraus. Die Trennung sieht der BCA-Vorstand als ungerechtfertigt an. Es spräche doch nichts dagegen, wenn ein Versicherungsberater bei einigen - komplexen - Produkten gegen Honorar berät und andere, einfachere Produkte hingegen gegen Provision vermittelt. Schließlich funktioniere das derzeit bei 34f-Beratern auch, argumentiert Ulbricht.

Auch die im IDD-Umsetzungsgesetz geplante Doppelberatungspflicht der Kunden durch Versicherungsmakler und Versicherungsunternehmen muss überarbeitet werden, fordert Ulbricht. Denn diese Bestimmung lasse Raum für Interpretationen, eine klarstellende Regelung werde benötigt.

Mifid II

Bei Mifid II bereitet die Zielmarktdefinition dem BCA die größten Schwierigkeiten. Denn diese bestimmt, für welche Anleger ein Produkt geeignet ist - und für welche nicht. Wie genau das gestaltet werden soll, ist derzeit noch unklar, die europäische Finanzaufsicht ESMA muss das noch konkretisieren. Die Herausforderung für Vermittler-Dienstleister besteht laut Ulbricht darin, passende technische Verfahren zu finden, um diese Vorgaben umzusetzen. Schließlich bräuchten Berater standardisierte Prozesse, um aus einem riesigen Anlageuniversum die richtigen Produkte für den Kunden auswählen zu können. Außerdem müsse eine solche Software haftungssicher sein