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Urteil vom OLG Karlsruhe Trotz Gefängnis: BU-Versicherer muss zahlen

Lesedauer: 3 Minuten
Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte
Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte

Sind Versicherungsbedingungen unklar, gilt das, was für den Versicherungskunden am günstigsten ist. Wird ein Versicherungsnehmer im Gefängnis bedingungsgemäß berufsunfähig, muss die Versicherung trotzdem leisten. Das stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem von Wirth-Rechtsanwälte erstrittenen Urteil am 03.03.2016 (Geschäftszeichen 12 U 5/15 - Revision wurde nicht zugelassen) fest und verurteilte die Versicherung zur Zahlung. Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing von der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte, welcher das Urteil für den Kunden erkämpfte, kommentiert.

Was war geschehen?

Der Kläger und Versicherungsnehmer war in gehobener Position als Finanzberater tätig. In Ausübung dieser Tätigkeit hat er einen Kunden um mehrere hundert tausend Euro erleichtert. Dies nahm die Staatsanwaltschaft zum Anlass bei ihm im Herbst 2008 eine Hausdurchsuchung durchzuführen. Letztendlich musste er im Winter 2008 ins Gefängnis und dort eine zweieinhalbjährige Freiheitsstrafe verbüßen.

Bereits zwischen der Hausdurchsuchung und der letztendlichen Inhaftierung begab er sich, geschockt durch die Ereignisse, in psychische Behandlung. Zwar wurde in diesem Stadium zunächst nur eine eher leichte Anpassungsstörung diagnostiziert. Diese Krankheit verstärkte sich jedoch durch die Inhaftierung und verfestigte sich in der Folge zu einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung, die eine Berufsausübung bis heute unmöglich machte. 

Hinzu kam, dass der Kläger angesichts der Ereignisse den Versicherungsvertrag zum 30.3.2009 gekündigt hatte. 

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