Versorgungsausgleich: Ehezoff ist Chefsache
Bei jährlich rund 190.000 Scheidungen in Deutschland haben auch andere Unternehmen reichlich zu tun – und mit ihnen ihre Berater. Sobald ein Scheidungsfall eintritt, bekommt die Personalabteilung Post vom Familiengericht. Sie muss die „Versorgungsübersicht V30“ ausfüllen und den „V31 Auskunftsbogen bAV“ an externe bAV-Anbieter weiterleiten.
Doch das ist nur der Anfang. Das Unternehmen muss außerdem selbst einen Vorschlag machen, wie viel der geschiedene Ehepartner aus einer Pensionszusage des Ex-Gatten bekommt. So will es das neue Versorgungsausgleichsgesetz, das seit 1. September 2010 ohne Ausnahmen gilt.
Externe Beratung gefragt
Das auszurechnen und die Berechnung nachvollziehbar darzustellen ist dabei die größte Herausforderung, ergibt eine Umfrage des Beratungsunternehmens Towers Watson unter 150 Unternehmen. Rund ein Drittel der Unternehmen hat noch keine Lösung für die Berechnung. Jede sechste Firma will den ersten Scheidungsfall eines Mitarbeiters abwarten. Und die, die schon gerechnet haben, haben sich zu 80 Prozent extern beraten lassen.
Bislang reichte es, das Familiengericht pauschal über Ansprüche aus der bAV zu unterrichten. Das hatte häufig den Nachteil, dass Ansprüche etwa aus Lebensversicherungen oder der betrieblichen Altersvorsorge dabei erst zum Rentenbeginn unter den Ex-Eheleuten aufgeteilt und entsprechend häufig vergessen wurden. Um das zu ändern, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass nun alle Ansprüche bereits bei der Scheidung je zur Hälfte an den Ex-Partner übergehen.
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Barwert oder Rente teilen?
Schließlich können die frisch Getrennten auch noch wählen, ob sie den Barwert eines Rentenanspruchs oder die Rente selbst teilen wollen. „80 Prozent entscheiden sich für den Barwert, dabei bleibt der Verpflichtungsumfang für das Unternehmen gleich.
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