Basiszins negativ Vorabpauschale ist 2022 kein Thema mehr
Der von der Bundesbank berechnete Basiszins war am ersten Börsentag des Jahres 2021 negativ. Das wirkt sich auch auf Fondsanleger aus: Sie werden laufende Erträge des Jahres 2021 aus thesaurierenden Fonds zunächst nicht versteuern müssen. Grund: Es wird keine Vorabpauschalen geben. Damit werden sich Anleger am Ende des Jahres 2021 auch überhaupt keine Gedanken machen müssen, ob ihre Liquiditätskonten genügend Geld enthalten, um daraus die Steuer auf etwaige Kapitalerträge begleichen zu können.
Aber der Reihe nach: Am 4. Januar 2021 hat die Bundesbank einen Basiszins von -0,45 Prozent festgeschrieben. Am ersten Börsentag des Vorjahrs lag dieser Zins mit 0,07 Prozent noch ganz knapp über Null, Anfang 2019 betrug er sogar 0,52 Prozent. Der erste Basiszins des Jahres hat deshalb eine so große Bedeutung für Fondsanleger, weil mit seiner Hilfe die Vorabpauschalen berechnet werden. Die Vorabpauschale ist eine Bemessungsgrundlage für die abzuführende Kapitalertragssteuer. Ermittelt werden die Vorabpauschalen von den Depotbanken.
Die Depotbanken ziehen also zu jedem Jahresbeginn den Basiszins heran und berechnen mit seiner Hilfe die Vorabpauschalen. Besonderheit: Es zählt stets der Basiszins von Beginn des Vorjahres. Anfang 2021 rechnen die Depotbanken dementsprechend mit dem Zins, der Anfang 2020 festgelegt wurde.
So errechnet sich die Vorabpauschale
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Die Besteuerung mithilfe der Vorabpauschale wird zum aktuellen Jahresbeginn mittlerweile das dritte Mal in Folge angewendet. Viele Anleger und Berater dürften sich daran gewöhnt haben, dass sie gegen Jahreswechsel für ausreichend Liquidität auf den entsprechenden Konten sorgen müssen, um die fälligen Kapitalertragssteuern begleichen zu können.