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Bis zu einer Höchstgrenze Wie die BU-Versicherung Steuern mindert

Im Rollstuhl
Im Rollstuhl: Wie die Leistungen aus einer BU-Versicherungen besteuert werden, hängt von der Laufzeit ab. | Foto: Pexels

Jedes Jahr dasselbe: Bis zum 31. Juli muss die Steuererklärung für das Vorjahr bei den Finanzbehörden eingegangen sein. Und auch wenn es vielen Menschen in Deutschland davor graut, der Aufwand kann sich durchaus lohnen. Im Jahr 2016 lag der durchschnittliche Erstattungsbetrag bei mehr als 1.000 Euro (Quelle: Statistisches Bundesamt).

Auch Versicherungsbeiträge können geltend gemacht werden – solange sie im Rahmen der entsprechenden Höchstgrenzen liegen und der Vorsorge, also der Sicherung von Gesundheit und Vermögen, dienen. Dazu gehört unter anderem die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU).

So können die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung bei der rückwirkenden Steuererklärung für 2020 eine Rolle spielen. Sie sind steuerlich absetzbar, aber nur, wenn die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Summe unter der Höchstgrenze von 1.900 Euro pro Jahr bei Angestellten und Beamten sowie 2.800 Euro bei Selbstständigen liegen. Nur dann können andere Versicherungsbeiträge bis zu Höhe der Differenz von der Einkommenssteuer abgesetzt werden.

Auch im Leistungsfall, also wenn die Berufsunfähigkeitsrente ausbezahlt wird, ist das Finanzamt involviert. Denn die Rente aus einer privaten BU zählt zu den zeitlich begrenzten Leibrenten. Da die ursprünglichen Beiträge in der Regel aus dem versteuerten Einkommen stammen, sind die Rentenleistungen selbst nicht in voller Höhe steuerpflichtig. Lediglich der sogenannte Ertragsanteil wird versteuert, also die in den Rentenzahlungen enthaltenen Zinsen.

Die Höhe ist abhängig von der zugesagten Rentenlaufzeit: Je länger die Zahlung der Rente vereinbart wird, desto höher ist der zu versteuernde Anteil. Wird die Rente beispielsweise für zehn Jahre bewilligt, sind 12 Prozent steuerpflichtig. Ist die voraussichtliche Leistungsdauer dagegen sehr lang, zum Beispiel 40 Jahre, liegt der steuerpflichtige Anteil bei 39 Prozent, also sind 61 Prozent immer noch steuerfrei.

Außerdem wird erst das zu versteuernde Einkommen, das über dem Grundfreibetrag für das Jahr 2020 von 9.408 Euro für Alleinstehende und 18.816 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare liegt, versteuert.

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