Revision zurückgewiesen Ausschluss älterer Arbeitnehmer von der bAV rechtens

Verstoßen die Versorgungsregelungen einer Unterstützungskasse gegen das Grundgesetz, da sie ein Höchstalter von 54 Jahren für den bAV-Abschluss vorsehen? Schließlich könnten sich dadurch ältere Beschäftigte, die von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden, benachteiligt fühlen. Nein, entschied nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 21. September (Aktenzeichen: 3 AZR 147/21).
Der Fall
Die Klägerin wurde im Juni 1961 geboren und ist seit dem 18. Juli 2016 bei dem beklagten Arbeitgeber tätig. Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung richten sich nach den Versorgungsregelungen einer Unterstützungskasse. Demnach ist Voraussetzung für eine Versorgung, dass der oder die Beschäftigte bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Regelung hält die Klägerin für unwirksam, da sie sich dadurch sowohl wegen ihres Alters als auch wegen ihres Geschecht benachteiligt fühlt. Nachdem die Vorinstanzen ihre Klage abgewiesen hatten, legte sie Revision beim BAG ein.
Das Urteil
Auch die Revision der Klägerin vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte keinen Erfolg. Die in der Versorgungsregelung vorgesehene Altersgrenze sei nicht als unzulässige Altersdiskriminierung unwirksam, entschieden die BAG-Richter. Vielmehr sei sie angesichts der Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67. Jahre gerechtfertigt. Mit der Altersgrenze werde ein legitimes Ziel verfolgt, sie sei daher angemessen und erforderlich.
Die gewählte Altersgrenze führe auch nicht zu einer unzulässigen mittelbaren Benachteiligung von Frauen wegen ihres Geschlechts, so die Richter weiter. Nach den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung kämen Frauen im Laufe ihres Erwerbslebens nur auf geringfügig weniger Versicherungsjahre als Männer. Im Jahr 2019 lagen den Versicherungsrenten in der Bundesrepublik Deutschland durchschnittlich 41,9 Versicherungsjahre bei Männern und 36,5 Jahre bei Frauen zugrunde. Dieser Unterschied sei nicht so groß, dass Frauen durch die Auswirkungen der Altersgrenze unangemessen benachteiligt wären, entschieden die BAG-Richter.