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Bundesfinanzhof entscheidet für Anleger Xetra-Gold: Abgeltungssteuer gilt nicht

in Recht & SteuernLesedauer: 3 Minuten
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Gilt das Urteil des BFH auch für andere Gold-Anleihen oder Zertifikate?

Bormann: Das ist fraglich. Denn für die Richter war mit entscheidend, dass Xetra-Gold ausschließlich eine Sachleistung verbrieft - nämlich die erwähnte Auslieferung des physischen Golds. Eine Auszahlung in bar, also eine Geldleistung, ist bei Xetra-Gold wie gesagt nicht vorgesehen. Ein weiteres wichtiges Entscheidungskriterium war die nahezu vollständige Besicherung durch physisches Gold. Der Emittent, die Deutsche Börse Commodities, unterlegt Xetra-Gold zu 95 Prozent mit physischem Gold.

Was ist mit dem so genannten Euwax-Gold, dem Konkurrenzprodukt?

Bormann: Das ist nicht ohne weiteres zu beantworten. Ein wesentlicher, vielleicht sogar entscheidender Unterschied ist, dass es bei Euwax-Gold eine Auslieferung erst ab 100 Gramm beziehungsweise einem Vielfachen davon gibt. Bei Xetra-Gold geht es schon bei einem Gramm los. Das BFH-Urteil lässt sich nicht einfach auf andere Produkte übertragen, die über andere Merkmale als Xetra-Gold verfügen.

Seit dem Jahr 2009 haben die Depotbanken auf Geheiß des Fiskus bei Xetra-Gold realisierte Kursgewinne mit 25 Prozent Abgeltungssteuer belegt und an die Finanzverwaltung abgeführt. Was ist hier zu tun?

Bormann: Anleger, deren Steuerveranlagung noch offen ist oder die Einspruch eingelegt haben, können sich jetzt auf die Urteile des BFH berufen und ihr Geld vom Finanzamt zurückfordern. Das sollten sie auch tun.

Das BFH-Urteil hat auch Konsequenzen für Anleger, die noch in Xetra-Gold investiert sind. 

Bormann: Das ist richtig. Wenn sie ihre Anteile mit Gewinn veräußern, unterliegen diese innerhalb der zwölfmonatigen Spekulationsfrist zwar nicht der Abgeltungssteuer, aber dem persönlichen Steuersatz. Der kann auch über den 25 Prozent Abgeltungssteuer liegen.

Wird sich der Gesetzgeber die Entscheidung des BFH gefallen lassen?

Bormann: Das Urteil kann durchaus zu einer gesetzlichen Änderung führen. Davon betroffen wären dann die zukünftigen Käufe und wahrscheinlich auch noch die Anleger, bei denen das Spekulationsjahr zum Zeitpunkt einer Gesetzesänderung noch nicht abgelaufen ist.

Michael Bormann ist Steuerexperte und Gründungspartner der Sozietät BDP Bormann Demant & Partner  

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