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Neuerungen im Wettbewerbsrecht Das ändert sich für Vermittler zum 28. Mai

Schriftliche Prüfung
Schriftliche Prüfung: Vermittler, die ihre Leistungen von Kunden bewerten lassen und die Ergebnisse auf ihrer Website veröffentlichen, müssen künftig einiges beachten. | Foto: Pexels

Das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht” beruht auf der im Januar 2020 in Kraft getretenen EU-Richtlinie 2019/2161 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbrauchervorschriften der Union (sogenannte “Omnibus-Richtlinie”). Das neue UWG schafft unter anderem neue Hinweis- und Informationspflichten für den Online-Handel oder aber auch besondere Kennzeichnungspflichten im Zusammenhang mit Influencer-Marketing. Eine Neustrukturierung findet im Bereich der “Irreführung” nach Paragrafen 5, 5a und 5b UWG neue Fassung statt.

Hinzu kommen neue sogenannte „Schwarze Klauseln” (Black List) der Unlauterkeit und zusätzliche Bußgeldtatbestände im Rahmen von unlauteren Geschäftspraktiken. Ganz neu ist dabei ein eigener Schadensersatzanspruch für Verbraucher. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen.

Neue Hinweis- und Informationspflichten für den Online-Handel

Für den Online-Handel beinhaltet das neue UWG neue Hinweis- und Informationspflichten, die in der Praxis sehr relevant sind. Die Nichterfüllung dieser gesetzlich gebotenen beziehungsweise Vorgeschriebenen Pflichten kann demnach zu Verstößen gegen die Lauterkeit führen. In diesen Fällen drohen Abmahnungen von Mitbewerbern oder sonstige Ansprüche. Zweck dieser neuen Pflichten ist, den Verbraucherschutz an die veränderten Anforderungen der neuen Medien anzupassen und vor allem Online-Marktplätze transparenter zu gestalten. 

Der neue, nun eigenständige Paragraf 5b UWG neue Fassung regelt, welche Informationen aus Sicht des Gesetzgebers für den Verbraucher als wesentlich anzusehen sind. Zur bisherigen Gesetzeslage kommt außerdem hinzu, dass neben Verbrauchern ausdrücklich auch sonstige Marktteilnehmer (etwa Mitbewerber) vom Unlauterkeitstatbestand erfasst und damit geschützt werden.

Informationspflichten bei Kundenbewertungen

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Wichtig, unter anderem auch für Vermittler, ist die neue Informationspflicht im Hinblick auf eine Überprüfung der Echtheit von Kundenbewertungen. Bewertungen und Empfehlungen anderer Verbraucherinnen und Verbraucher stellen eine zunehmend wichtige Informationsquelle für die Kaufentscheidung dar. Sie erwarten dabei zu Recht, dass solche Bewertungen auch tatsächlich von anderen Verbraucherinnen und Verbrauchern. stammen.

Auch haben Anbieter großes Interesse an zahlreichen positiven Rezensionen. Aus diesem Grund versuchen Anbieter meist, die eigenen Produkte besser darzustellen als es in Wirklichkeit durch die Kunden getan wird. Aufgrund der bedeutenden Rolle von Kundenbewertungen, sollen diese in Zukunft transparenter werden. Die neue Regelung hierzu findet sich in Paragraf 5b Abs. 3 UWG neue Fassung:

„Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.“

Unternehmer, die eigene Kundenbewertungen veröffentlichen, müssen in Zukunft Informationen darüber geben, ob und wie sie sicherstellen, dass die veröffentlichten Bewertungen tatsächlich von Verbrauchern stammen, die diese bewerteten Waren oder Leistungen erworben und genutzt haben.

Findet keine Überprüfung statt, muss auch darüber informiert werden. Werden vom Unternehmer entsprechende Maßnahmen ergriffen, so muss er darüber informieren, welche Prozesse und Verfahren er der Überprüfung zu Grunde legt.

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