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10 Euro mehr Das ändert sich mit dem neuen Pflegegesetz

Frau misst ihrem Mann den Blutdruck
Frau misst ihrem Mann den Blutdruck: Seniorinnen, die ihren Partner zu Hause pflegen, bekommen künftig gerade einmal 10 Euro im Monat mehr. | Foto: Pexels

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sind Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen auf den Weg gebracht worden. Außerdem wird die finanzielle Lage der sozialen Pflegeversicherung stabilisiert, die Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende verbessert und die Digitalisierung in der Langzeitpflege gestärkt. Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf in 2. und 3. Lesung am 26. Mai verabschiedet.

Beiträge steigen ab Juli 2023 und das billigste Pflegepersonal der Nation – die Angehörigen – soll ab 2024 etwa netto 10 Euro mehr monatlich bekommen.

Die Grunddevise lautet: ambulant vor stationär. Laut Statistischem Bundesamt erhalten die Mehrheit der Bezieher den Satz von Pflegegrad II. Sowohl für Pflegepersonen als auch Bedürftige erhöht sich der Beitrag für die Pflegeversicherung.

Wir haben nachrechnet: Bei einem Durchschnittspaar mit einem Bedürftigen in Pflegegrad 2 und zwei Rentenempfängern werden nach Abzug der Beitragserhöhung noch rund 10 Euro bleiben. Diese 10 Euro im Monat erhalten die tragenden Säulen der Pflegeversorgung in Deutschland: die Partner, die treusorgend sich um den geliebten Pflegebedürftigen kümmern. Als Anerkennung für ihre Leistung und für den Inflationsausgleich!

Gleichzeitig werden auch die Leistungsbeträge für ambulante Sachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um 5 Prozent angehoben. Zum 1. Januar 2025 steigen das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungen nochmals um 4,5 Prozent an. Zum 1. Januar 2028 ist eine weitere Erhöhung geplant, die sich am Anstieg der Kerninflationsrate in den drei vorausgehenden Kalenderjahren, für die zu diesem Zeitpunkt die Daten vorliegen, orientiert.

 

 

Zuschuss für Pflegeheim steigt

Bei vollstationärer Pflege richtet sich der Zuschuss nach Verweildauer ab Pflegegrad 2. Zum 1. Januar 2024 wird der Anteil an den pflegebedingten Aufwendungen, den die Pflegeversicherung leistet,

1.   bei einer Verweildauer von 0 bis 12 Monaten von 5 Prozent auf 15 Prozent,

2.   bei einer Verweildauer von 13 bis 24 Monaten von 25 Prozent auf 30 Prozent,

3.   bei einer Verweildauer von 25 bis 36 Monaten von 45 Prozent auf 50 Prozent und

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4.   bei einer Verweildauer von mehr als 36 Monaten von 70 Prozent auf 75 Prozent.

Dies darf als Verbesserung gewertet werden, betrifft laut Statistik aber nur wenige Bedürftige.

Beitragserhöhungen

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben. Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Beitragssatz künftig durch Rechtsverordnung festzusetzen, sofern auf kurzfristigen Finanzierungsbedarf reagiert werden muss. Bundestag und Bundesrat sind dabei zu beteiligen.

Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4 Prozent. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4 Prozent. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz darüber hinaus ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind. Von dieser Maßnahme werden Mehreinnahmen in Höhe von rund 6,6 Milliarden Euro im Jahr erwartet.

Fazit 

Seit Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung im Jahr 1995 hat sich die Anzahl der Pflegebedürftigen mehr als verdreifacht (Statistisches Bundesamt: 1995: 1.061.000 Personen, 2020: 3.480.000 Personen). Die Zahl der Beschäftigten in ambulanten Pflegediensten hat sich binnen 20 Jahren mehr als verdoppelt.

Ziel des neuen Gesetzes war unter anderem die Entlastung der pflegenden Angehörigen, die einen wesentlichen Teil zum Funktionieren des Gesamtkonzeptes der Pflegeversorgung in Deutschland beitragen. Hier hat der Gesetzgeber die Chance auf den großen Wurf einer wesentlichen Verbesserung der Bedingungen für Familien mit pflegebedürftigen Personen verpasst. Jetzt muss sich die Gesellschaft beziehungsweise jeder von uns selbst helfen, um zumindest gut vorbereitet zu sein, wenn dieser wahrscheinliche Fall eintritt.

Beispiel der Versorgung unter Eheleuten

Ein Beispiel aus unserer Praxis: Die 81-Jährige Marie erfüllt den größten Wunsch ihres fünf Jahre älteren Mannes Heinrich. Er hat Pflegegrad V, verbringt seine Zeit in einem nahegelegenen Pflegeheim und sie besucht die Liebe ihres Lebens täglich. Er wünscht sich so sehr, die letzte Zeit seines Lebens in gewohnter Umgebung zuhause zu verbringen. Zwar hat sie durch den ambulanten Pflegedienst eine gewisse Unterstützung. Doch mit nunmehr 82 Jahren geht ihr die tägliche Hausarbeit und das mehrfache Versorgen des Mannes nicht mehr gut von der Hand. Am schwierigsten ist die Erledigung des Einkaufes. Es bleibt keine Zeit für sie selbst. Sogar auf eigene Arztbesuche verzichtet sie.

Eines Tages, als ihre Schmerzen kaum auszuhalten sind, ruft der ambulante Pflegedienst beim Besuch des Mannes kurzerhand den Notarzt. Tage später stirbt sie. Der Mann, inzwischen wieder im Pflegeheim, kann nicht recht realisieren, was passiert ist.

Unser Beispielsfall steht für zahlreiche Betroffenen. Laut einer Studie bezahlt fast jeder Zweite die Pflege eines Familienmitglieds mit eigener Gesundheit. Als Gesellschaft gilt es die pflegenden Angehörigen so zu unterstützen, dass die Belastung durch die Pflege erträglich bleibt.

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