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Fragen und Antworten Was P&R-Anleger über das Insolvenzverfahren gegen den Firmengründer wissen müssen

Hartmut Göddecke (li.) und Marc Gericke von der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte geben Tipps, wie Anleger im Insolvenzverfahren Ansprüche anmelden können.
Hartmut Göddecke (li.) und Marc Gericke von der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte geben Tipps, wie Anleger im Insolvenzverfahren Ansprüche anmelden können. | Foto: Göddecke Rechtsanwälte

Mit Beschluss vom 06.03.2019 hat das Amtsgericht München das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Heinz Roth eröffnet (Amtsgericht München, Az. 1542 IN 3055/18). Gleichzeitig setzt das Gericht den Gläubigern auch hier wieder sehr kurze Fristen, um bestehende Ansprüche zur Insolvenztabelle anzumelden. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Miguel Grosser, München, bestellt.

1. Welche Fristen und Termine gibt es zu beachten

Das Gericht hat in dem Beschluss angeordnet, dass Gläubiger ihre Forderungen bis zum 18. April 2018 schriftlich beim Insolvenzverwalter anmelden müssen. Der Termin für die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über besondere Beschlussgegenstände (wie z.B. die Betriebsveräußerung an Interessierte, die Betriebsveräußerung unter Wert, Ausarbeitung eines Insolvenzplanes) wurde auf Donnerstag, den 23. Mai 2019 gesetzt, der um 10 Uhr in der Reithalle München stattfinden wird. Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wurde bestimmt auf Donnerstag, den 6. Juni 2019, 10 Uhr im Amtsgericht München.

2. Was muss ich jetzt tun?

a) Welche Ansprüche sind gemeint?

Damit eine Forderung gegen Herrn Heinz Roth im Insolvenzverfahren berücksichtigt wird, muss sie ordnungsgemäß angemeldet werden. Die meisten Anleger kennen das von den Forderungsanmeldungen im vergangenen Jahr.

Wir hatten unsere Mandanten bereits darüber informiert, dass und warum Ansprüche gegen Herrn Roth bestehen können. Im Wesentlichen geht der Vorwurf dahin, dass er maßgeblich dafür verantwortlich war, dass weiter Anlegergelder eingesammelt wurden, obwohl klar war, dass die einzelnen Gesellschaften schon lange Zeit ohne neues Anlegerkapital zahlungsunfähig waren. Das haben die Insolvenzverwalter der insolventen P&R-Gesellschaften im Berichtstermin und den Berichten zu den einzelnen Gesellschaften auch so ausgeführt.

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Inzwischen hat die Staatsanwaltschaft München Anklage gegen Herrn Heinz Roth wegen des Vorwurfes des gewerbsmäßigen Betruges erhoben. Sollten sich diese Vorwürfe im Strafverfahren bestätigen, können daraus zivilrechtliche Ansprüche folgen.

Auch unsere Kanzlei hatte bereits im September 2018 einen dinglichen Arrest gegen Herrn Heinz Roth wegen möglicher vertraglicher und auch deliktischer Ansprüche (als Ansprüche aus einer Straftat) beim LG München I erwirkt (Beschluss LG München I vom 14.09.2018, Az. 34 O 12901/18). Mithin sah es auch das LG München I als möglich an, dass Ansprüche bestehen können.

Diese Ansprüche der Anleger gegen Herrn Roth bilden die Grundlage von Forderungen, die im Rahmen dieses Insolvenzverfahrens berücksichtigt werden müssen.

b) Kann ich die Beträge aus den Anmeldungen vom letzten Jahr übernehmen?

Die Berechnung der Forderungen im letzten Jahr ist anders, als die Berechnungen der Forderungen gegen Herrn Heinz Roth persönlich. Maßgeblich ist hier, dass der Anleger so gestellt wird, als hätte er den oder die Kaufverträge nicht abgeschlossen. Diese Berechnung beruht auf anderen Grundlagen.

Daher ist es nicht möglich, die Beträge, die die Insolvenzverwalter den Anlegern im letzten Jahr vorgegeben haben auch in diesem Verfahren zu verwenden.