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Hände weg von Kundengeldern Bafin warnt 34f-Berater

in Aus der Fondsbranche: neue ProdukteLesedauer: 2 Minuten
Oliver Korn, Rechtsanwalt bei der Kanzlei GPC Law
Oliver Korn, Rechtsanwalt bei der Kanzlei GPC Law

Die Finanzaufsicht Bafin hat ihr Merkblatt „Hinweise zur Bereichsausnahme für die Vermittlung von Investmentvermögen und Vermögensanlagen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG)“ aktualisiert. Das Merkblatt konkretisiert die Anforderungen, die ein Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34 f GewO erfüllen muss, um im Rahmen seiner Erlaubnis zu bleiben. Erfüllt ein Vermittler bei seiner Tätigkeit die Voraussetzungen dieser Bereichsausnahme, so benötigt er keine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesensgesetz (KWG).

Auf den ersten Blick unterscheidet sich die neue Fassung kaum von der alten. Mit einer Ausnahme. Denn die Behörde hat die Vorschrift, dass der Vermittler sich keinen Besitz an Kundengeldern verschaffen darf, erweitert und präzisiert. Die Bafin führt aus, dass sich der Vermittler im Vertrag mit dem Kunden auf keinen Fall das Recht einräumen lassen darf, auf Kundengelder zuzugreifen. Auch anderweitig darf sich der Vermittler diese Möglichkeit nicht verschaffen.

Wann und warum dieser Passus für Vermittler wichtig sein kann, erklärt Rechtsanwalt Oliver Korn von der Kanzlei GPC Law. „Dies gilt auch für Fälle in denen Vermittler und Kunde zum Beispiel einen Zwischenerwerb für zweckmäßig erachten sollten“, so der Anwalt. Damit soll verhindert werden, dass den Kunden ein Insolvenzrisiko des Vermittlers trifft. 

„Der Hintergrund ist, dass es immer wieder zu Fällen kommt, in denen Vermittler Kundengelder annehmen und weiterleiten“, so der Rechtsexperte weiter. Die Bafin verstehe in solchen Fällen keinen Spaß. Denn durch die Annahme von Kundengeldern handelt der Vermittler außerhalb seiner Befugnis nach § 34 f GewO. „Das ist ein Verstoß gegen § 32 KWG und somit eine Straftat, “ sagt Korn. 

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