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Investmentsteurreform „Dachfonds müssen ihre Aktienquote ständig überwachen“

Sebastian Meinhardt ist Partner bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG.
Sebastian Meinhardt ist Partner bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG. | Foto: Chr. Scholtysik/ P. Hipp

Ab 2018 wird die Höhe der steuerpflichtigen Erträge und Gewinne aus Investments in Publikumsfonds („Investmentfonds“) auch vom Anlageschwerpunkt des Investmentfonds abhängen. Grund hierfür sind die Änderungen der Investmentsteuerreform, denn künftig werden Erträge und Gewinne aus Investmentfonds beim Anleger zum Teil steuerfrei gestellt. Eine solche Teilfreistellung wird jedoch nur dann gewährt, wenn der Investmentfonds einen Investitionsschwerpunkt in Aktien oder Immobilien hat und gesetzlich vorgegebene Mindestanlagequoten einhält.

Betrachtet man nun Dachfonds, so investieren diese nicht direkt in die Anlagegegenstände, sondern überwiegend indirekt über andere (Ziel-)Fonds. Dennoch können auch Dachfonds-Anleger von der Teilfreistellung profitieren. Wie das im Detail funktioniert und welche Besonderheiten hierbei gelten, zeigt der folgende Beitrag. Dabei werden primär Investments in Aktien betrachtet.

Hintergrund der Teilfreistellung

Eine wesentliche Neuerung durch die Investmentsteuerreform ist die Einführung einer Steuerpflicht auf Ebene des deutschen Investmentfonds ab 2018. Diese ist jedoch auf deutsche Dividenden und deutsche Immobilieneinkünfte beschränkt. Der Fonds muss hierauf eine Steuer von 15 Prozent zahlen. Angemerkt sei, dass diese Besteuerung keinen Nachteil für einen deutschen Investmentfonds darstellt, da die entsprechenden Erträge auch bei einem ausländischen Fonds steuerpflichtig sind.

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Darüber hinaus sind Quellensteuern auf ausländische Dividenden aufgrund der Besteuerung der Barausschüttung beziehungsweise Vorabpauschale nicht mehr anrechenbar und institutionelle Investoren in Investmentfonds verlieren die steuerlichen Vorteile des Aktiengewinns, das heißt die steuerliche Begünstigung von Aktienveräußerungsgewinnen des Fonds. Diese strukturellen Nachteile eines Investments in Aktien werden bei Investmentfonds durch eine pauschale Teilfreistellung kompensiert. Die Freistellung gilt für die Ausschüttungen des Fonds, die Vorabpauschale sowie für Gewinne aus der Veräußerung der Fondsanteile. Die Höhe der Teilfreistellung wird von Mindestinvestments in die relevanten Investments abgängig gemacht.

Die Teilfreistellung wird durch die depotführende Bank des Anlegers unmittelbar beim Abzug der Abgeltungsteuer auf die Fondserträge und Gewinne berücksichtigt. Daher haben Fondsgesellschaften den steuerlichen Status des Investmentfonds festzulegen und diese Informationen für Banken verfügbar zu machen. Anleger mit Depots bei ausländischen Banken müssen die Teilfreistellung in ihrer steuerlichen Veranlagung geltend machen.

Steuerliche Fondstypen

Die Höhe der Teilfreistellung hängt davon ab, in welchem Ausmaß der Investmentfonds in bestimmte Anlagegegenstände verpflichtend investiert ist. Das Gesetz unterscheidet zwischen den steuerlichen Fondstypen Aktien-, Misch- und Immobilienfonds. Als Aktienfonds gelten solche Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51 Prozent ihres Wertes in Aktien investieren. Um als Mischfonds eingestuft zu werden, muss die „Aktienquote“ des Fonds fortlaufend mindestens 25 Prozent betragen.

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