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Kein Geld für Pflegeheim Sozialamt nimmt Enkeln Geschenke weg

Der Fall

Eine Großmutter wollte für ihre beiden Enkel Geld ansparen. Dafür eröffnete sie für jeden ein Sparkonto, das für 25 Jahre angelegt war. Darauf zahlte die Rentnerin jeden Monat jeweils 50 Euro ein. Das ging über elf beziehungsweise neun Jahre. Anschließend wurde die Frau pflegebedürftig, zog in ein Pflegeheim und stellte die Zahlungen ein.

Da ihre Rente von 1.250 Euro nicht ausreichte, um den Eigenanteil an den Pflegeheim-Kosten zu tragen, sprang das Sozialamt ein. Allerdings verlangte der Sozialhilfeträger von den Enkeln das ganze Geld zurück, das die Großmutter in den vergangenen zehn Jahren auf ihre Sparkonten eingezahlt hatte.

Die Urteile

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Zu Unrecht, entschied das Landgericht (LG) Celle und wies die Klage ab. Nach Auffassung der Landesrichter handelte es sich bei den geleisteten Zahlungen um "Anstandsschenkungen", die nach dem Gesetz nicht zurückgefordert werden könnten. Dagegen legte der Sozialhilfeträger Berufung ein.

Mit Erfolg. Das OLG Celle gab der Behörde Recht und verurteilte die Enkel zur Zahlung der zurückgeforderten Beträge (Urteil vom 13.02.2020, Aktenzeichen: 6 U 76/19).

Die Zahlungen an die Enkel seien weder eine Pflicht- noch eine Anstandsschenkung gewesen, argumentierte das OLG. Als solche könnten laut Gericht zwar anlassbezogene Geschenke zu Weihnachten oder zum Geburtstag zu werten sein. In diesem Fall sprach aber nach Auffassung der OLG-Richter die Summe der jährlich geleisteten Beträge in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Großmutter gegen ein dem Anstand entsprechendes Gelegenheitsgeschenk. Auch der Zweck der Zuwendungen - nämlich Kapitalaufbau - spreche gegen eine solche Charakterisierung der Zahlungen, die gerade nicht als Taschengeld an die Enkel geleistet wurden", so das OLG. Ob die Großmutter bei Beginn der Zahlungen absehen konnte, dass sie später einmal pflegebedürftig werden würde, sei für den Rückforderungsanspruch nicht relevant.

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