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Sauren-Vorstand zum Finanzvertrieb Statt eines Kostendeckels – was Verbrauchern wirklich helfen würde

Älteres Paar
Älteres Paar: Altersvorsorge-Produkte sind insbesondere dann verbraucherfreundlich, wenn sie transparent sind, meint Anlageexperte Andreas Beys. | Foto: imago images / Michael Gstettenbauer

In einer Pressemitteilung kündigte am 22. März 2022 die EU-Kommission ein neues privates Altersvorsorgeprodukt an, das ab sofort innerhalb der EU vertrieben werden dürfe. Die für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion zuständige Kommissarin Mairead McGuinness sagte dazu: „Mit diesem neuen Rahmen für ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) erhalten die Bürgerinnen und Bürger mehr Wahlmöglichkeiten, um für ihren Ruhestand vorzusorgen und gleichzeitig einen starken Verbraucherschutz zu genießen.“

Andreas Beys, Foto: Sauren

Das Hauptmotiv, ein weiteres privates Altersvorsorgekonzept für die EU-Bürger anzubieten, war insbesondere der Ruf nach einem Produkt, welches bei einem grenzüberschreitenden Arbeitswechsel unkompliziert vom Bürger „mitgenommen“ und einfach weiter bespart werden kann. So heißt es in der EU-Verordnung: „Ein Rechtsrahmen für ein PEPP wird die Grundlagen für einen erfolgreichen Markt für kostengünstige, freiwillige Anlagen in die Altersvorsorge schaffen, die europaweit verwaltet werden können.“ Insbesondere für EU-Bürger, die relativ oft in unterschiedlichen EU-Ländern arbeiten, soll dieses Altersvorsorgekonzept somit eine sinnvollere und kostengünstige Alternative bieten, für das Alter vorzusorgen, als diverse nationale Altersvorsorgemöglichkeiten zu nutzen.

Kostendeckel vermeintlich für Verbraucherschutz

Bei der Umsetzung dieser in der Sache sinnvollen Idee hat die EU-Kommission sich auch Gedanken über Verbraucherschutz in Verbindung mit Altersvorsorgeprodukten gemacht. Die EU-Kommission kommt dabei zu dem interessanten Schluss, dass eine „ausreichende Leistung“ des neuen privaten EU-Altersvorsorgeprodukts erreicht werden kann – insbesondere mit Hilfe einer bestimmten Kosteneffizienzmaßnahme. Zusätzlich soll das Produkt auch eine 100-prozentige Kapitalgarantie gewährleisten.

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Dabei stellt sich natürlich die Frage, was die EU-Kommission mit „bestimmte Kosteneffizienzmaßnahme“ genau meint. Die Antwort darauf steht in der entsprechenden EU-Verordnung: „Um den PEPP-Sparern Kosteneffizienz und eine ausreichende Leistung zu gewährleisten, sollten die Kosten und Gebühren für das Basis-PEPP auf einen festen Prozentsatz des angesparten Kapitals begrenzt werden. Diese Ober­grenze sollte auf 1 % des angesparten Kapitals festgesetzt werden […]. Diese Kostenobergrenze soll alle Kosten für Verwaltung, Asset Management und Vertrieb beinhalten. Nur die Zusatzleistungen wie zum Beispiel Zahlung im Todesfall oder eine nicht erforderliche Kapitalgarantie sollen nicht in die Kostenobergrenze einbezogen werden.“

Finanzbranche sollte hellhörig werden

Im Grunde kann man diese Maßnahme auch so deuten, dass die EU-Kommission meint, ein privates Altersvorsorgeprodukt dürfe inklusive Verwaltung, Asset Management und Vertrieb nicht mehr als 1 Prozent kosten, um eine „ausreichende Leistung“ für den Verbraucher zu gewährleisten.

Diese Einschätzung sollte die gesamte Finanzdienstleistungsbranche aufschrecken lassen. Denn mit dieser „Kosteneffizienzmaßnahme“ hat die EU-Kommission eine mögliche Blaupause für nationale private Altersvorsorgepläne gebaut. Dies kann daher nicht nur entsprechende Konsequenzen für eine mögliche deutsche Altersvorsorgereform haben. Vielmehr kann es indirekt auch weiter deutlich den Kostendruck auf Anlageberater und Fondsprodukte erhöhen, nach dem Motto: „Alles über 1 Prozent Gesamtkosten ist zu teuer“.

PEPP – Produkte fehlen

Obwohl PEPPs nun seit dem 22. März 2022 auch in Deutschland angeboten werden können, gibt es aktuell noch kein einziges PEPP-Produkt auf dem Markt. Die Gründe dafür sind vielfältig. Bei genauerer Betrachtung ist es im Grunde aber keine Überraschung: Die meisten potenziellen Anbieter von PEPPs haben bereits während der Gesetzgebungsphase mehrfach darauf hingewiesen, dass bei solchen Kosteneffizienzmaßnahmen und Kapitalschutzvorgaben kaum Produkte mit ausreichenden Leistungsfähigkeiten angeboten werden könnten. Folgende Argumente wurden immer wieder vorgetragen:

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