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in Recht & SteuernLesedauer: 2 Minuten

Leserfrage: Wann enden Courtageansprüche der Makler?

Philipp Mertens
Philipp Mertens
Frage: Als Finanzberater arbeite ich als freier Mitarbeiter für ein Maklerbüro. Zum Jahresende möchte ich aus Altersgründen den Mitarbeitervertrag kündigen. Da die Courtage von den Gesellschaften in den meisten Fällen erst ein bis zwei Monate später abgerechnet wird, ist der Leiter des Maklerbüros der Meinung, dass mir nur die Courtage zusteht, bei der bis zum 31. Dezember 2012 Geld geflossen ist. Wenn ich zum 31. Dezember 2012 kündige, geht mir also die Courtage für November und Dezember verloren. Ist das rechtens?

Rechtsanwalt Philipp Mertens, Partner der Kanzlei BMS Rechtsanwälte in Düsseldorf, antwortet:

Um diese Frage im Detail beantworten zu können, müsste man den konkreten Vertrag zwischen dem Finanzberater und dem Maklerbüro kennen. Für die weiteren Ausführungen unterstelle ich daher, dass der Vertrag zwischen dem Finanzberater und seinem Maklerbüro erstens tatsächlich ein Maklervertrag ist und dass der Vertrag zweitens eine Regelung enthält, die dem Makler Courtageansprüche bis einschließlich  zum 31.12.2012 gewährt.

Die Entstehung des Maklerlohnanspruchs richtet sich nach § 652 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beziehungsweise § 93 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Danach handelt es sich bei dem Anspruch auf Courtage um einen streng erfolgsabhängigen Anspruch. Nur, wenn es infolge der Tätigkeit des Maklers (Nachweis/Vermittlung) zu einem Erfolg (Vertragsabschluss) gekommen ist, erwirbt der Makler einen Anspruch auf Zahlung des Maklerlohns. Entscheidend für den Courtageanspruch des Maklerbüros ist also nicht, dass die Gesellschaften die Courtage vor dem 31.12.2012 gegenüber dem Maklerbüro abrechnen, sondern, dass die Kunden des Finanzberaters vor dem 31.12.2012 mit den Gesellschaften ein Vertragsverhältnis begründen (Vermittlungserfolg).

Für den Handelsvertreter regelt § 87 HGB diesen Grundsatz noch umfassender. Danach hat „der Handelsvertreter Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.“ Sollte der Mitarbeitervertrag von diesem Grundsatz zum Nachteil des Finanzberaters abweichende Regelungen enthalten, dürften diese kaum einer Kontrolle nach den AGB-Regeln des BGB standhalten.

Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen gibt es jedoch im Versicherungsbereich. Hier gilt der so genannte „Schicksalsteilungsgrundsatz“. Die Courtage des Versicherungsmaklers teilt danach das Schicksal der Versicherungsprämie. Zahlt also der Versicherungsnehmer keine Prämien mehr an den Versicherer, erhält auch der Makler nur eine anteilige Courtage. Aus diesem Grund werden im Versicherungsbereich regelmäßig Stornoreserven vereinbart, die dazu dienen sollen, vom Makler etwaig zu viel erhaltene Courtagen auszugleichen.

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