Paragraf 34i GewO AfW-Vorstand erwartet 20.000 Anträge
Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Vermögensverhältnisse, die Sachkunde sowie den Versicherungsschutz der künftigen Vermittler von Immobilienfinanzierungen werden voraussichtlich den Regelungen des Paragrafen 34f ähneln. Das legt zumindest der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) nahe. Die endgültigen Detailregelungen kommen laut Rottenbacher in die Immobilienkreditverordnung (ImmVermV), die voraussichtlich noch vor der Sommerpause 2015 verabschiedet werden soll. Das Inkrafttreten des neuen Paragrafen ist für den 21. März 2016 geplant.
