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Policen gegen Betriebsschließung Corona-Einnahmeausfälle wer übernimmt den Schaden?

Von Aktualisiert am in AnalysenLesedauer: 5 Minuten
Café in Hamburg: Viele Gastronomen haben trotz bestehender Betriebsschließungsversicherung keine Kompensation für Geschäftsausfälle während des Corona-Lockdowns erhalten.
Café in Hamburg: Viele Gastronomen haben trotz bestehender Betriebsschließungsversicherung keine Kompensation für Geschäftsausfälle während des Corona-Lockdowns erhalten. | Foto: imago images / Hoch Zwei Stock/Angerer
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Peter Fissenewert
Foto: Buse Heberer Fromm 

Corona ist für viele Unternehmen eine echte Bedrohung: Behördlich angeordnete Betriebsschließungen, unterbrochene Lieferketten, geschlossene Gaststätten, Hotels und Läden führen zu bedrohlichen Einnahmeausfällen, während die Betriebsausgaben zu einem großen Teil weiterlaufen. Hier helfen in der Regel die richtigen Versicherungen, wie etwa Ertragsausfallversicherung, Betriebsschließungsversicherung, Betriebsunterbrechungsversicherung, Veranstaltungsausfallversicherung, All-Risk-Versicherung oder „Non-Damage-Business-Interruption“.

Derzeit häufen sich aber die Beschwerden über die Versicherer, die einen Schadenseintritt beziehungsweise eine Einstandspflicht zum Teil rundweg ablehnen. Selbst bei „Betriebsschließungsversicherungen wegen Infektionsgefahr“ mauern einige Versicherer. Dieses Verhalten verstärkt die landläufige Meinung, dass Versicherungen eben alles versichern, nur nicht den Schadenseintritt. Hier gilt es also, genauer in die Versicherungspolicen zu schauen.

Erstes positives Urteil liegt vor

Das Landgericht (LG) Mannheim hat jüngst bestätigt, dass eine Betriebsunterbrechungsversicherung Schäden aus Betriebsschließungen anlässlich des Covid-19-Virus übernehmen muss (Urteil v. 29.04.2020, 11 O 66/20). Dem liegt die Klage eines Hotelbetreibers zugrunde, der für drei Corona-bedingt geschlossene Hotels Betriebsunterbrechungsversicherungsverträge vorlegen konnte und sich auf folgende Klausel berief:

  1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
    • den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt;
    • Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;
  2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger.

Das Gericht legt diese Klausel danach aus, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese Regelung verstehen muss und gelangt zu dem Ergebnis, dass die Corona-Verordnungen, die unter anderem den Hotelbetrieb – und damit auch das Gewerbe der Versicherungsnehmer – auf außertouristische Zwecke beschränkt, eine behördlich angeordnete Betriebsschließung darstellt.

Versicherer sehen Covid-19-Virus nicht inbegriffen

Auch die Versicherungsunternehmen haben sich bislang bei ihrer Rechtsauslegung im Wesentlichen auf das IfSG berufen. In den meisten Versicherungsverträgen sei vereinbart, dass der Schutz gegen eine Betriebsschließung wegen Seuchen- und/oder Infektionsgefahr nur solche Infektionen umfasst, die im IfSG aufgelistet seien. Interessant sind die Argumentationshilfen des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), der einerseits behauptet, dass deutsche Versicherungen „trotz Corona-Krise“ ihre Leistungsverpflichtungen erfüllen und auf der anderen Seite bemüht ist, jedes Argument aufzuzeigen, welches eben eine Einstandspflicht nicht begründet. Auch im genannten Urteil musste der Versicherungsnehmer ja letztlich gegen „seine“ Versicherung klagen.

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