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Policen gegen Betriebsschließung Rechnung bitte dorthin

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Welche Leistungen übernimmt nun die Betriebsschließungsversicherung? In den Versicherungsbedingungen können entweder Tagessätze oder ein Gesamtbetrag für den Schaden einer Betriebsunterbrechung vereinbart worden sein. Betriebsunterbrechungsschäden können zum Beispiel weiterlaufende Kosten des Unternehmens zuzüglich des entgangenen Gewinns sein. Denkbar ist auch, dass zinslose Darlehen in Höhe der Versicherungsleistungen mitversichert sind.

Treten Versicherungen aber tatsächlich auch für Schäden ein? Bedauerlicherweise nein. Stand Mitte April haben viele Versicherungen Leistungen aus Betriebsschließungspolicen abgelehnt. Teilweise taten sie das mit Verweis auf den in vielen Versicherungsbedingungen enthaltenen Katalog, der einzelne konkrete Krankheiten auflistet. Die dortige Aufzählung sehen einige Versicherer als abschließend an.

Das neuartige Sars-Cov-2-Virus ist in diesem Katalog naturgemäß noch nicht enthalten. Andere Versicherer argumentieren hingegen, dass für den konkreten Versicherungsnehmer und dessen Betrieb keine Schließungsverfügung nach dem Infektionsschutzgesetz vorliege, und verweigern aus diesem Grund die Gewährung von Versicherungsschutz. Die Versicherer sind dabei nicht bereit, die seitens der Bundesländer erlassenen Allgemeinverfügungen als gleichwertige Schließungsverfügung anzuerkennen.

Kompromiss oder Mogelpackung

Einige Versicherer haben sich bereit erklärt, einen Teil der Schäden zu regulieren. Die Regelung sieht vor, dass die Versicherer 15 Prozent der vereinbarten Tagesentschädigung für die Dauer der versicherten Schließungszeit, maximal aber 30 Tage, übernehmen. Die Lösung ist wohl als Abfindungsvergleich ausgestaltet: Die Versicherten verzichten in dem Fall darauf, weitere Ansprüche gegenüber den Versicherungsunternehmen geltend zu machen.

Die versicherten Betriebe sollten sich allerdings genau überlegen, worauf sie sich einlassen. Ist der Rechtsweg der bessere Weg für Unternehmen? Die bisherigen Argumentationen der Versicherungen im Rahmen der Leistungsablehnungen konnten unserer Ansicht nach nicht überzeugen.

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