Rechtsanwalt erklärt Das sind die häufigsten Fehler in Widerrufsbelehrungen
Will sich ein Bankkunde von einem Kredit trennen, dann sind Kündigungen oder erhebliche Tilgungen nicht immer die erste Wahl. Denn nicht selten werden mehrere tausend Euro Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank gefordert. Daher ist der Widerruf zu einer interessanten Option für Kreditnehmer geworden.
Häufige Fehler in Widerrufsbelehrungen
In der Praxis ist die Mehrzahl der verwendeten Widerrufsbelehrungen als fehlerhaft einzustufen. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft haben in den vergangenen Jahren und Monaten hunderte Widerrufsbelehrungen geprüft. Gerade bei Verträgen, die vor 2012 abgeschlossen wurden, haben nur wenige Banken, Sparkassen oder sonstige Darlehensgeber ordnungsgemäße Widerrufsbelehrungen in die Kreditverträge aufgenommen.
Stattdessen weisen zahlreiche Vordrucke zum Beispiel unklare und damit fehlerhafte Fußnoten auf:
„Bitte Frist im Einzelfall prüfen"
„Nicht für Fernabsatzverträge"
„Die Widerrufsfrist beträgt gemäß Paragraph 355 Absatz 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird beziehungsweise werden kann."
Ein weiterer häufiger Fehler sind auch missverständliche Erläuterungen zum Fristbeginn. Hat die Bank nicht das beim Vertragsabschluss gültige gesetzliche Muster übernommen, dann können alle Passagen der Widerrufsbelehrung rechtlich überprüft werden. Hierbei ist zu beobachten, dass gerade die Erklärungen, wann die Frist konkret beginnen soll, alles andere als eindeutig sind.
Häufige Fehler in Widerrufsbelehrungen
In der Praxis ist die Mehrzahl der verwendeten Widerrufsbelehrungen als fehlerhaft einzustufen. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft haben in den vergangenen Jahren und Monaten hunderte Widerrufsbelehrungen geprüft. Gerade bei Verträgen, die vor 2012 abgeschlossen wurden, haben nur wenige Banken, Sparkassen oder sonstige Darlehensgeber ordnungsgemäße Widerrufsbelehrungen in die Kreditverträge aufgenommen.
Stattdessen weisen zahlreiche Vordrucke zum Beispiel unklare und damit fehlerhafte Fußnoten auf:
„Bitte Frist im Einzelfall prüfen"
„Nicht für Fernabsatzverträge"
„Die Widerrufsfrist beträgt gemäß Paragraph 355 Absatz 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird beziehungsweise werden kann."
Ein weiterer häufiger Fehler sind auch missverständliche Erläuterungen zum Fristbeginn. Hat die Bank nicht das beim Vertragsabschluss gültige gesetzliche Muster übernommen, dann können alle Passagen der Widerrufsbelehrung rechtlich überprüft werden. Hierbei ist zu beobachten, dass gerade die Erklärungen, wann die Frist konkret beginnen soll, alles andere als eindeutig sind.