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Rechtsanwalt im Gespräch Herr Lang, wie genau müssen 34i-Vermittler ihren Kunden Provisionen offenlegen?

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Letztlich werden die Gerichte über die richtige Anwendung der Regularien entscheiden?

Die Gerichte wenden die Regelungen an und legen sie aus, aber sie werden in der Regel keine Ersatzgesetzgebung gestalten. Die Pflichten nach den einschlägigen Vorschriften des BGB sind nunmehr Gesetz und müssen beachtet werden. Aber aufgrund der Komplexität der Regelungen wie der Kreditwürdigkeitsprüfung und der Beratung wird es mit Sicherheit früher oder später zu Auseinandersetzungen zwischen der darlehensgebenden Bank und dem darlehensnehmenden Kunden kommen und das werden dann die Gerichte entscheiden, wie immer.

Der Regulierungskomplex zur Wohnimmobiliarkreditrichtlinie enthält beim Widerrufsrecht auch eine Vorgabe, die nicht ab dem Zeitpunkt der Einführung, sondern rückwirkend gilt. Wie problematisch ist das für den Vertrieb?

Das ist ein eigenes Thema. Der Bundesgerichtshof hatte festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung der Banken und Sparkassen im Zusammenhang mit einem Verbraucherdarlehen oftmals fehlerhaft ist. In diesen Fällen hatte der Kunde somit ein ewiges Widerrufsrecht. Das hat in den letzten Jahren dazu geführt, dass Kreditnehmer diese Regelung genutzt haben, um angesichts des sehr geringen Zinsniveaus aus ihren alten Kreditverträgen zu kommen. Es gab dann sehr viele Widerrufe. Und das hat der Gesetzgeber jetzt schlichtweg gedeckelt. Ab dem 21. Juni 2016 ist das ewige Widerrufsrecht jedenfalls für Widerrufsbelehrungen, die zwischen den Jahren 2002 und 2010 eingesetzt wurden, nach dem Willen des Gesetzgebers mehr oder weniger Geschichte. Die Verbraucherseite wird allerdings mit ziemlicher Sicherheit überprüfen, ob das verfassungsrechtlich so einfach zulässig ist. Das wird man sehen.

Die Vergütung der Kreditvermittler soll transparent ausgewiesen werden. Was heißt das in der Praxis?

Der Kunde muss wissen, was er für welche Leistung bezahlt. Der Kostenausweis hier ist noch nicht in jedem einzelnen Detail völlig klar. Die Vorgaben in der Wohnimmobiliarkreditrichtlinie sind hier zum Teil abstrakt abgefasst, die Darlehensgeberseite hat dazu auch noch einige offene Fragen. Das hatten wir im Bereich Anlageberatung bei den Rückvergütungen ja auch. Das ist alles noch „work in progress“. Man sollte aber dem Grundsatz der Vollständigkeit und der Transparenz Folge leisten; dies ist am Ende des Tages der sicherste Weg.

Als Regulierungsexperte: Ist Ihrer Einschätzung nach die Regulierung über die Gewerbeordnung im Finanzdienstleistungsbereich mit dem Buchstaben i abgeschlossen oder kommt da noch was nach?

Ich sehe im Augenblick nichts, was da noch kommen könnte, aber ich schließe auch nichts mehr aus. Ob die Bafin nicht doch eines Tages für die bislang über die Gewerbeordnung regulierten Vermittler zuständig wird, kann man auch nicht ausschließen. Was ich heute als richtig und abschließend erachte, kann morgen völlig anders sein. Dafür gibt es viele Beispiele in der Branche – etwa der alte Paragraf 37a WpHG, der eine taggenaue dreijährige Verjährung geregelt hat. Den hatte man eingeführt, um in Anlageberatungsfällen bei fehlerhafter Beratung schnell Rechtsklarheit zu schaffen.

Irgendwann hat der Gesetzgeber die Perspektive gewechselt und festgestellt, dass diese Vorschrift den Anforderungen der Praxis nicht gerecht wird. Daraufhin wurde die Vorschrift wieder abgeschafft, jetzt gilt auch in diesem Bereich allgemeines Verjährungsrecht. Mit solchen Änderungen muss die Branche immer rechnen und damit leben.

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