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Rechtsanwalt Norman Wirth bekräftigt „34f-Lizenz für Versicherungsvermittler nicht erforderlich“

Norman Wirth hat in der Diskussion um eine mögliche Umdeklaration von Fondspolicen ein weiteres Mal Stellung bezogen – eine Replik auf die Replik der Replik sozusagen.
Norman Wirth hat in der Diskussion um eine mögliche Umdeklaration von Fondspolicen ein weiteres Mal Stellung bezogen – eine Replik auf die Replik der Replik sozusagen. | Foto: AfW

Versicherungsvermittler werden in absehbarer Zeit keine Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung benötigen, ist sich Norman Wirth sicher. Der Rechtsanwalt und Vorstand des Bundesverband Finanzdienstleistung (AfW) hat sich in einer ausführlichen Stellungnahme noch einmal in die Diskussion eingeklinkt, die ursprünglich Werner Barth von der Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler (VSAV) angestoßen hatte.

Der VSAV-Vorstand hatte angeregt, dass sich auch Versicherungsvermittler eine Lizenz zur Vermittlung von Finanzanlagen besorgen sollten. Denn möglicherweise könnten Fondspolicen, die aktuell zu den Versicherungsprodukten zählen, in Zukunft einmal vom Gesetzgeber zu Kapitalmarktanlagen umdeklariert werden. Dann wäre für ihre Vermittlung eine entsprechende Lizenz vonnöten.

Der AfW hatte auf die VSAV-Bedenken hin Stellung bezogen: Weder auf deutscher noch auf europäischer Ebene sei aktuell geplant, etwas an der Zuordnung von Versicherungsprodukten zu ändern. Woraufhin vom VSAV wiederum eine ausführliche Antwort kam: Die zukünftige Rechtslage in Bezug auf Fondspolicen sei keineswegs so eindeutig, wie vom AfW dargestellt, argumentierte darin Barth. Als Beleg führte der VSAV-Vorstand eine Analyse zu unterschiedlichen Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) von Rechtsanwalt Oliver Renner ins Feld. Diese legt nahe, dass auch das oberste deutsche Gericht Fondspolicen eher auf der Seite der Kapitalanlagen sieht (DAS INVESTMENT berichtete).

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Das wiederum möchte Norman Wirth offenbar so nicht stehen lassen und hat jetzt noch einmal auf die VSAV-These reagiert. Wirth beruft sich in der neuerlichen Stellungnahme ebenfalls auf mehrere Gerichtsurteile.

Stellungnahme von Norman Wirth

„Es ist sehr bedauerlich, dass hier ohne ersichtlichen Grund Unsicherheit am Markt verbreitet wird. Die seitens des AfW mitgeteilte Klarstellung hat inhaltlich den europäischen und deutschen Gesetzgeber sowie den Europäischen Gerichtshof auf seiner Seite.

Sortieren wir noch einmal: Der VSAV stellt die These in den Raum, dass der Gesetzgeber die Fondspolice bzw. Versicherungsanlageprodukte als ein von der Finanzaufsicht Bafin zu kontrollierendes Anlageprodukt nach Paragraf 34f Gewerbeordnung definieren könnte. Es wird dann weiter die Empfehlung ausgesprochen, dass alle Vermittler mit Gewerbeordnungszulassung nach Paragraf 34d Gewerbeordnung, welche auch weiterhin Versicherungsanlageprodukte vermitteln wollen, so schnell wie möglich die Zulassung nach Paragraf 34f Gewerbeordnung beantragen sollten. Denn es könnte schwieriger mit der Zulassung werden, wenn der Aufsichtswechsel hin zur BaFin erfolgt ist. Was nach einem Eckpunktepapier des BMF auch erst – wenn überhaupt -  2021 umgesetzt werden soll.

Es geht also nicht um den Umfang des Deckungsschutzes einer Rechtschutzversicherung bzw. die Auslegung der dort diskutierten ARB, wie in dem von dem Rechtsanwalt Renner in Bezug genommenen Versäumnisurteil des BGH 10. April 2019 – Aktenzeichen: IV ZB 59/18.

Es geht einzig um die Frage, was der bisherige, aktuelle und absehbare Wille des Gesetzgebers in Bezug auf die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten ist. Gibt es insofern Handlungsbedarf für Vermittler von Versicherungsanlageprodukten?