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Medien-Rechtsspezialist im Interview
Strengere Regeln für Finfluencer: „Ich sehe hier durchaus einen Schutzbedarf“
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Medien-Rechtsspezialist im Interview Strengere Regeln für Finfluencer: „Ich sehe hier durchaus einen Schutzbedarf“

Rechtsanwalt Thomas Fischl
Rechtsanwalt Thomas Fischl: „Leider treffen viele Menschen ihre Anlageentscheidungen allein anhand von Informationen aus sozialen Medien.“ | Foto: Reed Smith

Ob auf Youtube, Instagram oder Tiktok: Influencer erreichen ein Millionenpublikum, meist unter jungen Menschen. Influencer, die im Bereich Finanzen unterwegs ist, werden auch Finfluencer genannt.

Das Handeln von Finfluencern ist schon mehrfach in die Kritik geraten, auch die Bafin hat vor möglicherweise unseriösen Auftritten gewarnt. Auf europäischer Ebene hat sich zudem die EU-Kommission das Thema vorgeknöpft: Die geplante EU-Kleinanlegerstrategie soll auch dem Finfluencer-Marketing einen engeren Rahmen setzen.

Anfang März hat sich zudem die Bundestagsfraktion der Grünen mit dem Thema befasst. Fachpolitiker sendeten einen Zehn-Punkte-Plan an die EU-Kommission. Darin forderten sie, dass Verbraucher vor unseriösen Praktiken im Internet besser geschützt werden sollten. Unter anderem für Finanzprodukte sollten keine Influencer mehr werben dürfen. Ein Vorbild für eine europaweite Regelung könnte Frankreich sein, wo bereits heute strenge Regeln fürs Influencer-Marketing gelten.

Wir haben Rechtsanwalt Thomas Fischl gefragt, inwieweit er die Vorschläge für sinnvoll und praktikabel hält – und was sich Deutschland möglicherweise von Frankreich abschauen kann.


DAS INVESTMENT: Die Grünen empfehlen der EU-Kommission, die Tätigkeit von Influencern im Internet in bestimmten Bereichen zu beschneiden. Unter anderem sollen sogenannte Finfluencer keine Finanzprodukte mehr bewerben dürfen.
Was halten Sie von dem Vorschlag?

Thomas Fischl: Das Problem ist: Jeder kann Finfluencer werden. Auch diejenigen, die überhaupt keine Ahnung von Finanzthemen haben. Und bei manchen ist daneben auch noch die Motivation unredlich. Deshalb hat selbst die Bafin schon Warnungen ausgesprochen. Auch die Verbraucherschutzverbände mahnen zur Zurückhaltung und Vorsicht. Leider ist es so, dass viele Menschen sich nicht nur allgemein aus den Feeds ihrer Social Media Apps informieren, sondern sogar ihre Anlageentscheidungen allein anhand von Informationen treffen, die sie in den sozialen Medien finden. Es ist auch allgemein bekannt, dass die Selbstreinigungskräfte bei Social Media nur sehr eingeschränkt funktionieren.

 

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Wie stehen Sie zu dem Thema?

Fischl: Auch wenn ich persönlich in mancher Hinsicht stärker auf den mündigen Verbraucher vertrauen würde, als dies der Gesetzgeber zuweilen tut, stehe ich der neuen Initiative, die Tätigkeit von Influencern in diesem Bereich einzuschränken, daher erstmal aufgeschlossen gegenüber. Ich sehe hier durchaus einen Schutzbedarf, gerade auch bei der jungen Zielgruppe solcher Finfluencer.

Wie ist aktuell die rechtliche Lage?

Fischl: Zu einigen relevanten Punkten wenig. Zum Beispiel fehlt bisher eine übereinstimmende rechtliche Definition des Begriffs des Influencers. Schon allein der Umstand, dass der Anwendungsbereich einer neuen gesetzlichen Regelung genau bestimmt sein müsste, nämlich auf Finfluencer, ist eine erste juristische Herausforderung. Klar ist, dass Influencer-Marketing Werbung darstellt, für die allgemeinen gesetzlichen Regelungen gelten. Für das Handeln von Influencern auf den sozialen Kanälen sind daher Regelungen unter anderem aus dem Wettbewerbsrecht, dem Urheberrecht und dem Markenrecht relevant. Vor allem das Wettbewerbsrecht enthält Regelungen, die in Bezug auf die Werbung von Influencern Transparenz fordern.

Welche zum Beispiel?

Fischl: Das Telemediengesetz (TMG) sieht vor, dass Diensteanbieter kommerzielle Kommunikation klar kennzeichnen müssen. Und dass die Person, in deren Auftrag geworben wird, klar identifizierbar sein muss. Dass Werbung klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote klar trennbar sein muss, schreibt zudem auch Paragraf 22 Abs. 1 S. 1 Medienstaatsvertrag (MStV) vor. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt für den Fall der Nichteinhaltung der Vorschriften insbesondere Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Dazu können Mitbewerber, Wettbewerbsverbände oder Verbraucherschutzvereine aktiv werden.