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Verfassungsrichter billigen Euro-Rettung

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Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in <br> Karlsruhe, der die Entscheidung gefällt hat <br> (von links nach rechts: Di Fabio, Gerhardt, Osterloh, <br> Vosskuhle (Präsident), Lübbe-Wolff,  Mellinghoff, Landau, Broß). <br> Quelle: Homepage des Bundesverfassungsgerichts
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in
Karlsruhe, der die Entscheidung gefällt hat
(von links nach rechts: Di Fabio, Gerhardt, Osterloh,
Vosskuhle (Präsident), Lübbe-Wolff, Mellinghoff, Landau, Broß).
Quelle: Homepage des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat mehrere Klagen gegen die Finanzhilfen für Griechenland und den Rettungsfonds zurückgewiesen. Damit ist der milliardenschwere Beitrag Deutschlands zur Euro-Rettung verfassungsgemäß. Bei künftigen Rettungsaktionen soll der Bundestag jedoch mehr Mitspracherecht erhalten, bestimmten die Richter.

Die Verfassungsklagen stammen vom CSU-Bundestagsabgeordneten Peter Gauweiler sowie von fünf Professoren, darunter der Ökonom Joachim Starbatty und der Staatsrechtler Karl Abrecht Schachtschneider von der Universität Erlangen-Nürnberg. Die Euro-Kritiker warfen der Bundesregierung Verfassungsbruch und Verstöße gegen europäisches Recht vor. Das Parlament sei bei der Rettung Griechenlands übergangen worden, meinten die Kläger. Zudem würden die Milliardensummen im Krisenfall die Haushaltsplanungen des Bundestags extrem belasten und ihn damit letztlich seiner Gestaltungsrechte berauben.

Die Richter sahen die Mitgestaltungsrechte des Bundestags durch das Rettungspaket zwar nicht ausgehebelt. Sie warnten aber davor, das Urteil fälschlicherweise als „eine verfassungsrechtliche Blanko-Ermächtigung für weitere Rettungspakete“ zu deuten. Es dürfe keinen Automatismus für Zahlungen geben, der die Rechte der Abgeordneten übergeht.

Um dies zu verhindern, muss die Regierung vor allen weiteren Rettungsmaßnahmen die Zustimmung des Haushaltsausschusses des Bundestags einholen. Die Hoheit über den Haushalt als „grundlegender Teil der demokratischen Selbstgestaltungsfähigkeit“ müsse in der Hand des Bundestags bleiben, begründeten die Richter.
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