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Vermögensverwalter über Topseller-Mischfonds „Der Flossbach von Storch Multiple Opportunities ist wieder in unserem Portfolio“

Von in FondsLesedauer: 4 Minuten
Christian Roch, Geschäftsführer der Vermögensverwaltung Rheinische Portfolio Management
Christian Roch, Geschäftsführer der Vermögensverwaltung Rheinische Portfolio Management

DAS INVESTMENT.com: Wie kamen Sie auf die Idee, eine Fonds-Vermögensverwaltung aufzulegen, die ausschließlich auf Topseller-Mischfonds setzt?

Christian Roch: Nach Inkrafttreten des § 34f GewO ist die Fondsvermittlung für Berater schwieriger geworden. Stellen Sie sich folgende Situation vor: Der Berater spielt Tennis mit einem Bekannten, der auch Kunde bei ihm ist. Nach dem Spiel will er vom Berater wissen, wie er die neuesten Entwicklungen um Präsident Trump  einschätzt und wie das seine Fonds beeinflussen könnte. Natürlich würde der Berater sein Wissen gerne teilen. Doch tut er das, müsste er ein Beratungsprotokoll erstellen - und das jedes Mal, wenn er und sein Kunde über die Finanzmärkte sprechen. Ich denke, dieses Beispiel spricht für sich und zeigt auch, dass letztlich auch Zeit für den Kunden und seine Beratung verloren geht.

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Nun haben nicht wenige  34f-Berater bis zu 200 Kunden - viele davon mit einer ähnlichen Portfolio-Allokation. Will er nun in den Portfolios seiner Kunden etwas ändern - zum Beispiel einen Fonds, der sich schlecht entwickelte gegen einen anderen austauschen - muss er von jedem dieser Kunden das Einverständnis einholen. Erst dann kann er das Depot umstellen. Für den Berater bedeutet das einen Riesenaufwand. Zudem treiben viele Berater diesen Aufwand fast umsonst, da nur noch die wenigsten einen Ausgabeaufschlag verlangen. Das führt zur Frustration und Existenzsorgen.

Es ist daher kein Wunder, dass viele Berater auf fondsgebundene Vermögensverwaltung ausweichen. Diese hat den Vorteil, dass Portfolioänderungen auch ohne Zustimmung des Kunden möglich sind. Der Berater muss nur noch ein Jahresgespräch mit dem Kunden führen - und selbst dieses muss nicht protokolliert werden. Das liegt daran, dass bei der fondsgebundenen Vermögensverwaltung der Beraterkunde zum Kunden des Vermögensverwalters wird. Damit entfällt für den Berater die Haftung und somit auch die Protokollierungspflicht.

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