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VersVermV in Kraft Was Berater nun ändern müssen

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke von der Hamburger Kanzlei Jöhnke und Reichow
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke von der Hamburger Kanzlei Jöhnke und Reichow | Foto: Jöhnke und Reichow

Die neue VersVermV tat am 20. Dezember 2018 in Kraft. Die gesetzlichen Regelungen können Sie in Gänze hier nachlesen: Bundesgesetzblatt, Seite 2483 ff.

Zwingende Umsetzungspflicht

Vor diesem Hintergrund sollten Sie die Neuerungen der VersVermV in Ihren Erstinformationen umgesetzt haben. Denken Sie dabei bitte auch unbedingt an die Umsetzung auf Ihrer Webseite und halten Sie die neuen Informationen redundant. Zur Sicherheit und aus anwaltlicher Vorsicht empfehlen wir Ihnen, dass Sie Ihre Erstinformationen (auch auf Ihrer Webseite) nochmals gegenprüfen, um sich auch vor Abmahnungen zu schützen. Maßgeblich handelt es sich um die folgenden neuen Informationen, die in der Erstinformation zwingend einzufügen sind:

Ergänzungshinweise der Erstinformation

Beratungsleistung:

Hinsichtlich der vermittelten Versicherungsprodukte bietet der Vermittler eine Beratung an.

Vergütung:

Für die Vermittlung der Versicherungsprodukte erhält der Vermittler eine Provision, welche in der Versicherungsprämie enthalten ist. Daneben erhält der Vermittler bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten auch andere Zuwendungen. Der Vermittler vermittelt Versicherungsprodukte von einer Vielzahl unterschiedlicher Versicherer. Die mit den einzelnen Versicherungsgesellschaften vereinbarten Vergütungen, Provisionen und Zuwendungen unterscheiden sich der Höhe nach.

Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber vereinbart werden. Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Auftraggeber zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.

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Bei den vorgenannten Informationen haben wir sowohl eine Courtage-Vermittlung, also auch eine Netto-Vermittlung berücksichtigt. Wird nur eine Art der Vermittlung angeboten, können Sie eine entsprechende Streichung vornehmen.

§11 wird nun §15 VersVermV

Sollten Sie Ihre Erstinformation noch mit „§11 VersVermV“ benannt haben, so nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass die Erstinformationen nunmehr in „§15 VersVermV“ geregelt sind. Sie müssten demnach auch das Paragraphen bitte ändern. Da diese Angabe jedoch keine Pflichtinformation an sich darstellt, empfehlen wir Ihnen diese Pflichtangaben lediglich und ausschließlich „Erstinformation“ zu nennen, ohne Paragraphen-Angabe.

Zeitnahe Umsetzung erforderlich

Wir raten zwingend zur zeitnahen Umsetzung, sollte dieses bei Ihnen noch nicht geschehen sein. Selbstverständlich stehen wir Ihnen für Rückfragen jederzeit zur Verfügung.

Autor Björn Thorben M. Jöhnke ist Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Vermittlerrecht und Versicherungsrecht.

Die Kanzlei wird zu dem Bereich „Berufsunfähigkeit“ auf dem Jöhnke & Reichow Vermittler-Kongress am 21. Februar 2019 in Hamburg referieren. Informationen zur Agenda finden Sie unter www.vermittler-kongress.de.

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