Vorwurf der Untreue BGH hebt Freisprüche der HSH-Vorstände auf
Die Revision
Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil Revision ein. Der 5. Leipziger Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat daraufhin das Urteil aufgehoben und die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Begründung
„Der Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Untreue hat rechtlicher Überprüfung nicht standgehalten“, erklärt der BGH. So hat das Landgericht beim Vorwurf der Untreue nach Auffassung der Bundesrichter die Rechtsfrage unvollständig geprüft.
Auch beim Vorwurf der Bilanzfälschung fehlt dem BGH in LG-Urteil die „erforderliche Gesamtbetrachtung aller Umstände“.