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Wirtschaftsprüferin Martina Hertwig Drei Fragen bleiben in der KAGB-Praxis offen

Lesedauer: 3 Minuten
Martina Hertwig ist Partnerin der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft TPW und auch im bsi-Vorstand
Martina Hertwig ist Partnerin der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft TPW und auch im bsi-Vorstand
Rund zwei Jahre nach Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) sind nach unserer Einschätzung drei wichtige Fragen immer noch ungeklärt.

Ein aus Anlegersicht bedeutender offener Punkt: Es gibt keine verbindliche Definition der Gesamtkostenquote. Zwar ist vorgeschrieben, dass jeder Fonds in den Wesentlichen Anlegerinformationen (WAI) eine Gesamtkostenquote ausweisen muss. Das Problem dabei ist jedoch, dass es keine Definition gibt, welche Kostenbestandteile bei der Berechnung der Quote berücksichtigt werden müssen.

Unklar ist beispielsweise, ob Kosten für die Finanzierung oder Instandhaltungskosten mit zu erfassen sind. Derzeit verfahren die Anbieter in der Praxis sehr unterschiedlich. Dies führt zu Intransparenz, da die ausgewiesenen Quoten nur eingeschränkt vergleichbar sind. Gerade in einem so sensiblen Bereich wie bei den Kosten, sollte aber Klarheit herrschen.

20.000 Euro wegen Klumpenrisiko

Die zweite derzeit noch ungeklärte Frage betrifft den Vertrieb von so genannten nicht risikogemischten Fonds. Als nicht risikogemischt gelten Ein-Objekt-Fonds, also Fonds, die beispielsweise nur in eine Immobilie investieren.

Der Gesetzgeber verlangt hierbei eine höhere Mindestanlagesumme – nämlich 20.000 Euro anstatt der üblichen 10.000 Euro. Auf diese Weise sollen unerfahrene Anleger mit geringerem Vermögen von der Beteiligung an solchen Fonds ausgeschlossen werden. Diese Fonds dürfen nur an Anleger vertrieben werden, die – so das KAGB – bestimmte Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand haben.

Das Problem dabei: Die Erfahrungen sind nicht abschließend definiert, außerdem ist unklar, wie die jeweilige Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) die Einhaltung dieser Kriterien prüfen soll. Ein wichtiger Streitpunkt dabei soll nun durch das OGAW-V-Umsetzungsgesetz geklärt werden.

Der Referentenentwurf hierzu sieht vor, dass der Erwerb von Anteilen an nicht risikogemischten Fonds kraft Gesetzes (beispielsweise durch Erbschaft) durch Anleger, die nicht über die erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, zulässig ist.

Eine dritte Unklarheit betrifft die Information der potenziellen Anleger im Platzierungszeitraum. Jeder Privatanleger muss laut KAGB – vor der Zeichnung – über den aktuellen Wert seiner Beteiligung informiert werden. Bei Anteilen an geschlossenen Fonds wird in der Regel der Nettoinventarwert herangezogen. Allerdings ist dieser bei Vermögensgegenständen wie Immobilien oder Flugzeugen nicht ohne weiteres zu ermitteln.

Nach Auffassung von TPW sollte hier der Gesetzgeber festgelegen, dass eine jährliche Ermittlung des Wertes genügt. Ausnahmebewertungen könnten für Sondersituationen vorgesehen werden, beispielweise beim Ausfall eines Mieters.

Fazit

Die großen KAGB-Fragen konnten in den vergangenen zwei Jahren geklärt werden. Diese wurden in Gesprächen und Diskussionen zwischen der Aufsichtsbehörde, der Branche und den Verbänden gelöst. Daher bin ich optimistisch, dass auch für die jetzt genannten Punkte pragmatische Lösungen gefunden werden. Je früher dies geschieht, desto besser für die Anleger und für die Anbieter geschlossener Publikums-AIF.

Über die Autorin: Martina Hertwig ist Partnerin bei der Hamburger Wirtschaftsprüfungsgesellschaft TPW und ist Vorstandsmitglied des bsi Bundesverbandes Sachwerte und Investmentvermögen.

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