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Rechtsanwalt Robert Boels
Haftungsfalle für Vermittler: Wann wird aus einem Bestandskauf ein Betriebsübergang?
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Lesedauer: 9 Minuten
Business-Gespräch
Business-Gespräch: Der bloße Verkauf eines Kundenbestands kann rechtlich unter Umständen als Übergang des gesamten Betriebs wahrgenommen werden. | Foto: imago images/agefotostock

Überträgt ein Versicherungsmakler seinen gesamten Kundenbestand oder einen Teil seines Bestands durch einen Asset Deal, muss der Käufer für Fehler des Vormaklers nicht vollständig haften. Denn der Käufer setzt die Verträge mit den einzelnen Kunden lediglich fort. Dazu sollte eine gute Vertragsdokumentation des veräußernden Versicherungsmaklers vorliegen, auch hinsichtlich älterer Kundenverträge. Damit der Bestand zukünftig bearbeitet werden kann, müssen die Rechte des abgebenden Versicherungsmaklers auf den Käufer übertragen werden. Das betrifft sowohl die Verträge über den zu veräußernden Bestand als auch die Einzelverträge mit den Kunden und die Vollmachten des Maklers (Paragrafen 398, 413 BGB).

Der Verkauf eines Kundenbestands durch einen Asset Deal sollte rechtlich eng begleitet werden. Denn leicht kann der Eindruck entstehen, der Käufer übernehme im Rahmen eines „Betriebsübergangs“ die gesamten Rechtspositionen des Vormaklers (Gesamtrechtsnachfolge). Oder er erkläre ungewollt „konkludent“ einen Schuldbeitritt und übernehme damit eine gesamtschuldnerische Haftung im Sinne des Paragraf 421 BGB für den Verkäufer.

Was ist ein Betriebsübergang?

Ein Betriebsübergang liegt dann vor, wenn ein Betrieb als wirtschaftliche Einheit unter Wahrung seiner Identität auf einen neuen Inhaber übergeht und dieser neue Inhaber den Betrieb auch tatsächlich fortführt. Es muss also die natürliche oder juristische Person wechseln, die den Betrieb in eigenem Namen führt und nach außen als Inhaber auftritt.

Tritt zum Beispiel eine natürliche oder juristische Person in das Geschäft eines Einzelkaufmanns oder einer Personengesellschaft ein und wird dort Gesellschafter, so haftet diese Person auch für alle Verbindlichkeiten, die sich vor ihrem Eintritt im Geschäftsbetrieb ergeben haben (Paragrafen 28 Absatz 1, 130 Abs. 1, Paragraf 173 HGB).

Betriebsübergang durch Bestandsverkauf?

Ein Betrieb kann nicht nur durch einen Inhaberwechsel übergehen. Ein Übergang lässt sich auch vertraglich vereinbaren – etwa durch einen Bestandskaufvertrag per Asset Deal oder einen anderen rechtsgeschäftlichen Rahmen. Und auch Rechtsgeschäfte wie Schenkung, Pacht, Miete oder Nießbrauch können zur Folge haben, dass ein Betrieb übergeht.

Wenn in einem Rechtsgeschäft etwa sämtliche Aktiva und Passiva eines Unternehmens übertragen werden, liegt ein Betriebsübergang vor. Mit der Übertragung sämtlicher materiellen und immateriellen Betriebsmittel auf den Käufer wird dieser zum neuen Betriebsinhaber.

 

Bei einem produzierenden Betrieb liegt ein Betriebsübergang bereits dann vor, wenn die Produktionsstätten verkauft werden. Bei Dienstleistungsbetrieben, wie einem Versicherungsmaklerunternehmen, muss differenziert betrachtet werden: Das Unternehmen hat keinen Maschinenpark oder Produktionshallen. Der Maklerbetrieb stützt sich auf Fachwissen der Geschäftsleitung und der Mitarbeiter, auf Kundenbeziehungen und auf feststehende Arbeitsabläufe.

In ständiger Rechtsprechung nehmen die Gerichte einen Betriebsübergang dann an, wenn eine wirtschaftliche Einheit übertragen wird (EuGH, Urteil vom 11. März 1997, Az.13/95; BAG, Urteil v. 27. Februar 2020, Az. 8 AZR 215/19). Ein Betriebsübergang wird demnach bereits dann angenommen, wenn nicht der gesamte Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil, der eine wirtschaftliche Einheit bildet, einem neuen Inhaber übertragen wird.

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