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Aktualisiert am 23.11.2020 - 12:22 Uhrin Unabhängige VermögensverwalterLesedauer: 6 Minuten

Bei Insolvenz Diese Haftungsrisiken drohen Vermittlerunternehmen

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Auch Einzelunternehmer, Freiberufler oder Gesellschafter einer Personengesellschaft haben ein höheres Risiko, etwa bei Verletzung der steuerlichen Pflichten oder nicht abgeführten Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung. Da über diese Beträge im Insolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung erteilt wird, läuft die persönliche Haftung unbeschränkt weiter. Zum Beispiel ist für den Fall einer sogenannten Bankrottstraftat nach Paragraf 283 StGB (Strafgesetzbuch) sogar die persönliche Insolvenz, ab 90 Tagessätzen oder drei Monaten Haft die Restschuldbefreiung in einem privaten Insolvenzverfahren gänzlich ausgeschlossen.

Die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens oder Geschäftsführers ist in diesem Fall weitestgehend vernichtet. Eine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner innerhalb von drei Wochen nicht in der Lage ist, 90 Prozent seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen.

Für den Fall, dass auch nur eine dieser Insolvenzantragsverpflichtungen vorliegt, muss der Geschäftsführer „unverzüglich“ und spätestens innerhalb von drei Wochen ab Kenntnisnahme des Insolvenzantragsgrundes die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. An dieser Stelle wird es schwierig – ist es innerhalb dieser kurzen Zeit von drei Wochen doch gänzlich ausgeschlossen, eine Finanzierung beziehungsweise „frisches Geld“ zu erlangen.

Welche Haftungsrisiken drohen Unternehmen, wenn nichts mehr zu retten ist?

  • Haftung bei verbotener Zahlung

Der Geschäftsführer einer GmbH oder einer UG haftet nach Paragraf 64 GmbHG GmbH-Gesetz) ab dem Zeitpunkt der Insolvenzantragspflicht für alle Zahlungen, für die kein Gegenwert in die Insolvenzmasse geflossen ist, also für Zahlungen ohne Aktivtausch. Das gilt auch für Vorstände einer AG, einer Stiftung oder einer Genossenschaft. Diese Haftung ist aber nicht uferlos und unbegrenzt, denn auch in der Krise sind gewisse Zahlungen weiterhin zu leisten. Diese Zahlungen entsprechen der geforderten „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“. Folgende Zahlungen sind erlaubt: zum Beispiel Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, Telefon- und Stromkosten, Haftpflichtversicherung und weitere laufende Kosten. In jedem Fall wird ein Insolvenzverwalter Zahlungen von dem insolventen Unternehmen zurückfordern, die er nicht der geforderten „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ zuordnen kann.

  • Haftung bei Zahlungen an Gesellschafter

Der Geschäftsführer haftet für Zahlungen an Gesellschafter, sofern diese Zahlungen ursächlich für die eingetretene Zahlungsunfähigkeit sind (existenzvernichtende Zahlungen). Dies gilt auch für Zahlungen an Personen, die den Gesellschaftern nahestehen. Alle derartigen Zahlungen in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag werden im Rahmen der Insolvenzanfechtung vom Insolvenzverwalter sogar bis zu zwei Jahren rückwirkend eingefordert. Es können sogar alle Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen der letzten zwölf Monate vor Insolvenzantrag verlangt werden.

  • Haftung gegenüber Sozialversicherungsträgern

Der Geschäftsführer haftet grundsätzlich für nicht abgeführte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung persönlich. Die Sozialversicherungsträger fordern diese direkt vom Geschäftsführer ein. Ein wichtiger Hinweis: Jeder Insolvenzantrag wird nicht nur vom Insolvenzverwalter auf seine Rechtzeitigkeit hin überprüft, sondern wird überdies der Staatsanwaltschaft zur Überprüfung vorgelegt. Im Falle einer Insolvenzverschleppung erfolgt ein entsprechendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren mit erheblichen strafrechtlichen Haftungsfolgen.

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