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Betriebsschließung wegen Corona-Virus Unverzügliche Schadensmeldung an Versicherung wichtig

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Auch dieser gesetzgeberische Grundsatz dürfte im Rahmen der Überprüfung von Leistungsablehnungen herangezogen werden. Damit dürften Versicherungen – unter Vorbehalt der jeweiligen Einzelfallprüfung – grundsätzlich in der Leistungsverpflichtung sein und bleiben.

Was sollten Versicherte bzw. Versicherungsvermittler machen?

Die durch den Coronavirus entstehenden Schäden sind immens und daher auch für die Versicherungswirtschaft ein heikles Thema. Wird Versicherungsschutz gewährt, so ist seitens der Versicherer mit erheblichen Leistungen an die Versicherten zu rechnen. Einige Versicherer wägen daher aktuell offenbar gut ab, ob sie tatsächlich Versicherungsschutz gewähren sollen. Oftmals fällt diese Abwägung offenbar auch zum Nachteil des Versicherungsnehmers aus.

Versicherte und Versicherungsvermittler sollten unverzüglich Schäden, bzw. den Eintritt des Versicherungsfall an den jeweiligen Versicherer melden. Hier kommt es oft auf nur wenige Tage an, damit der Versicherer dem Kunden nicht eine Obliegenheitsverletzung vorwerfen kann. Von daher ist zeitnahes und unverzügliches Handeln gefragt.
Hier finden Sie einen Entwurf einer Muster-Schadensmeldung*
an den Versicherer infolge einer behördlich angeordneten Betriebsschließung >>

(*Das Muster ist unverbindlich zu verstehen und stellt nicht den jeweiligen Einzelfall dar. Dieser kann nur anhand des Versicherungsvertrages, der Versicherungsbedingungen und den Angaben des Versicherten überprüft werden. Von daher empfehlen wir zwingend eine Einzelfallprüfung durch versierte Rechtsanwälte.)

Liegt bereits eine Leistungsablehnungen durch eine Versicherung vor, sollte ebenfalls zeitnah juristischer Rat aufgesucht werden.

Allgemeine Informationen zum Thema „Corona“ finden Sie hier >>


Über den Autor:
Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Partner und Gründer der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

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