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BGH urteilt BU-Versicherungsfall tritt nach sechs Monaten ein

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 14. Juli (Aktenzeichen IV ZR 153/20), dass der Versicherungsfall in einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) mit Ablauf des sogenannten Sechsmonatszeitraums eintritt. Das gilt gemäß dem BGH dann, wenn die Versicherungsbedingungen nicht bestimmen, dass auch bei einer rückschauenden Betrachtung der Versicherungsfall ab dem ersten Tag des Sechsmonatszeitraums vorliegt.

„Wir freuen uns zunächst, dass wir den Fall für unseren Mandanten nun doch vor dem BGH zu seinen Gunsten drehen konnten, nachdem das Landgericht Berlin und das Kammergericht die Klage abgewiesen hatten“, erklärt Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing, Partner der Kanzlei Wirth.

Der von ihm vertretene Kläger hatte mit seiner BU eine Nachversicherungsgarantie vereinbart. Gemäß dieser konnte der Versicherungsumfang ohne erneute medizinische Risikoprüfung erhöht werden. Der Versicherungsnehmer erlitt am 29. Juli 2016 einen Arbeitsunfall und ist seitdem nicht mehr arbeitsfähig. Am 11. Oktober desselben Jahres verlangte er von seiner Versicherung, den Versicherungsschutz, also die bei Berufsunfähigkeit fällige Rente, zu verdoppeln. Per Nachtrag vom 18. Oktober 2016 bestätigte die BU ihm dies auch mit Wirkung zum 1. November.

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Zum Versicherungsfall „Berufsunfähigkeit“ hatten die Parteien unter anderem Folgendes vereinbart: „Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung, … 6 Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben.“

Der Kläger beantragte im Dezember 2016 die Berufsunfähigkeitsrente an. Die BU bewilligte sie im September 2017. Allerdings zahlte sie nur die im zu Anfang vereinbarte Rente von 500 Euro monatlich und nicht die per Nachtrag vereinbarte höhere Rente von 1.000 Euro.

Dagegen zog der Kläger vor Gericht und bekam schließlich vom BGH recht.
In seinem Urteil schreibt das BHG, dass in der oben zitierten Klausel zwei Alternativen eines Versicherungsfalls geregelt sind. Die erste Alternative („sechs Monate ununterbrochen außerstande war“) erfordert eine rückschauende Betrachtung, die erst nach Ablauf dieses dort genannten Sechsmonatszeitraums möglich ist.

Die zweite Alternative („voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist“) ist hingegen in die Zukunft gerichtet. Laut dem BGH ergibt eine Auslegung der ersten Alternative, dass der Versicherungsfall „erst mit Ablauf der sechs Monate eingetreten ist“. Dies ergibt sich unter anderem aus der Formulierung: „Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person“ und auch daraus, dass in den Bedingungen keine Rückwirkung des Versicherungsfalls auf den Anfang des Sechsmonatszeitraums vereinbart war.

Für den Kläger bedeutet diese Klarstellung des BGH, dass ihm statt 500 insgesamt 1.000 Euro monatlich als BU-Rente zustehen. Die in der ersten Alternative vereinbarten sechs Monate waren gerechnet vom 29. Juli 2016 erst im Januar 2017 vollendet und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die höhere Rente vereinbart war.

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