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Digitales Vorsorgekonto „Ein Meilenstein der Rentenpolitik“

Sven-Frederik Balders
Sven-Frederik Balders: Der Rentenexperte erklärt im Interview die Pläne für ein säulenübergreifendes Informationsportal zur Altersvorsorge. | Foto: Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -gestaltung (GVG)

DAS INVESTMENT: Ein neues Online-Portal soll die verschiedenen Rentenansprüche jedes Bundesbürgers vereinen. Das sehen manche als erfreulichen Vertriebsimpuls, andere kritisieren Mängel bei der konkreten Umsetzung.

Sven-Frederik Balders: Die digitale Rentenübersicht ist ganz sicher kein Rohrkrepierer. Ich will noch nicht von einem Jahrhundertgesetz sprechen, aber es ist ein Meilenstein der bundesdeutschen Rentenpolitik. In der Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -gestaltung gab es bereits in den Nullerjahren Bemühungen, eine solche Gesamtübersicht zu starten. Seinerzeit fehlte noch der notwendige politische Druck, um das Projekt in die Tat umzusetzen. Das änderte sich dann aber im Zuge des Betriebsrentenstärkungsgesetzes.

Inzwischen hat der Bundestag das sogenannte Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung beschlossen.

Genau. Die schwarzrote Bundesregierung hat das Thema in ihrem 2018 geschlossenen Koalitionsvertrag wieder aufgegriffen. Dort heißt es im Wortlaut, dass eine säulenübergreifende Renteninformation eingeführt werden soll, mit der die „Bürger über ihre individuelle Absicherung im Alter Informationen aus allen drei Säulen erhalten und möglichen Handlungsbedarf erkennen können.“ Das bringt es auf den Punkt. Denn Sinn der digitalen Rentenübersicht ist es, dem Verbraucher erstmals einen gebündelten Gesamtüberblick seiner Einkünfte im Rentenalter zu bieten – und zwar aus allen drei Säulen der Altersvorsorge. Das Rentenportal ist damit ein Quantensprung, auch wenn noch viele Dinge im Detail verbessert werden können.

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Was können die Versicherten wann erwarten?

Zu den wichtigsten Punkten des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zählt, dass alle Ansprüche aus der gesetzlichen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge aufgeführt werden. Dabei sind sowohl die garantierten als auch die prognostizierten Werte zu nennen. Alle Vorsorgeeinrichtungen, die per Gesetz jährliche Standmitteilungen versenden, müssen sich ab dem Jahr 2024 der neuen Zentralen Stelle für Digitale Rentenübersicht anschließen. Deren Online-Portal wird von der Deutschen Rentenversicherung Bund betrieben. Ohne einen – freiwilligen – Abruf durch den Nutzer werden jedoch keine Informationen übermittelt. Der Nutzer kann seine persönlichen Daten in einem individuellen Nutzerkonto speichern.

Aufgrund des andauernden Niedrigzinses setzen Sparer vermehrt auf Investments am Kapitalmarkt. Fehlen beispielsweise Fondssparpläne, die zur privaten Altersvorsorge eingerichtet wurden, nicht in der digitalen Rentenübersicht?

Voraussetzung für die Aufnahme in das Portal ist, dass ein Produkt der gesetzlichen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge zugeordnet werden kann. Ein Kriterium dafür ist ein rentennaher Beginn, also zum Beispiel keine Auszahlung vor dem 60. Lebensjahr. Daher heißt es im Gesetzesentwurf, dass Fondssparpläne ohne erkennbare Zweckbindung zur Altersvorsorge grundsätzlich nicht erfasst sind. Eine Ausnahme gilt für Altersvorsorgeverträge in Form von Fonds- oder Banksparplänen. Alle übrigen Sparpläne sehen typischerweise kein Ablaufdatum vor. Somit können sie zwar im Einzelfall für die Altersvorsorge genutzt werden. Aber sie können ebenso ohne Einschränkungen schon zu einem früheren Zeitpunkt aufgelöst und für andere Zwecke eingesetzt werden.

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