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Gericht urteilt Darum war ein freier Handelsvertreter nur scheinbar selbstständig

Ein Mann arbeitet von zu Hause aus: Bei vielen Selbstständigen ist das der Fall.
Ein Mann arbeitet von zu Hause aus: Bei vielen Selbstständigen ist das der Fall. | Foto: imago images/Westend61

Freie Handelsvertreter sind in Deutschland typischerweise nach Paragraf 84 des Handelsgesetzbuchs selbstständig tätig. Das heißt, der Handelsvertreter ist ein selbstständig agierender Unternehmer. Er erhält kein festes Gehalt und für ihn werden keine Sozialabgaben fällig. Vielmehr arbeitet er auf Rechnung und ist für seine Absicherung selbst verantwortlich. Allerdings besteht das Risiko, dass freie Mitarbeiter beziehungsweise Handelsvertreter als Scheinselbstständige gewertet werden. Das belegt aktuell ein Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Urteil vom 8. März 2021, Aktenzeichen: S 18 BA 93/18).

Gegenstand des Verfahrens war die Klage einer Bank gegen einen Bescheid der Sozialversicherung. In diesem wurde ein Handelsvertreter im Finanzvertrieb zum Arbeitnehmer qualifiziert. Die Sozialversicherung sah daher eine Versicherungspflicht des Handelsvertreters in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Das Sozialgericht Frankfurt hat die Ansprüche der Sozialversicherung bestätigt. Das Argument: Der Handelsvertreter habe seine Tätigkeit lediglich scheinbar selbstständig ausgeübt. Tatsächlich habe er aber in Abhängigkeit zu der Klägerin gearbeitet. Somit sei er ein versicherungspflichtiger Beschäftigter gewesen.

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Unter anderem war der frühere Handelsvertreter laut Urteil des Sozialgerichts verpflichtet, der Bank über seine Vertriebsaktivitäten Bericht zu erstatten. Er leitete Kundenanträge an die für die Bearbeitung zuständige Stelle der Bank weiter und verpflichtete sich, im Rahmen seiner Tätigkeit gegenüber Interessenten und Kunden ausschließlich solche Briefbögen, Visitenkarten oder Begleitzettel zu verwenden, die ihm die Bank oder die Vertriebsgesellschaft zur Verfügung stellten. Es war dem Handelsvertreter ebenso untersagt, für seine nach diesem Vertrag ausgeübte Tätigkeit eine Vergütung und/oder Sachleistung vom Kunden zu verlangen oder anzunehmen beziehungsweise eine solche zu gewähren.

In der Tat weisen diese Bedingungen dem Handelsvertreter arbeitnehmerähnliche Eigenschaften zu. Sie machen es schwierig, dessen selbstständige Stellung nach dem Handelsgesetzbuch zu begründen. Das Gericht hat also festgestellt, dass lediglich eine Scheinselbstständigkeit des Handelsvertreters vorliegt und dieser tatsächlich als abhängig Beschäftigter der Versicherungspflicht unterliegt. Laut Urteil wurden dabei alle für und gegen eine Selbstständigkeit sprechenden Indizien herangezogen und gewertet.

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