Investmentsteuerreform 2018 Was Finanzberater zur neuen Vorabpauschale wissen müssen
Auf Einkünfte aus Kapitalvermögen zahlen Anleger derzeit 25 Prozent Kapitalertragssteuer zuzüglich Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind im Wesentlichen laufende Erträge aus einer Kapitalanlage, wie zum Beispiel Zinsen oder Dividenden, sowie Veräußerungsgewinne.
Während der Gesetzgeber bei Direktanlagen in Aktien oder Anleihen unmittelbar Steuern vereinnahmt, stellt sich die Steuereinnahme bei indirekten Anlagen wie bei Investmentfonds als aufwendiger dar. Zinseinnahmen bleiben in Investmentfonds zunächst un- und Dividenden oder Mieterträge in der Regel niedriger besteuert.
Besteuerung der Erträge auf Fondsebene
Da Anleger dennoch indirekt an den obigen Erträgen partizipieren, mussten Investmentgesellschaften bis einschließlich 2017 die laufenden Erträge des abgelaufenen Wirtschaftsjahres ermitteln und veröffentlichen, die daraufhin vom Anleger versteuert wurden.
Das bisherige Investmentsteuergesetz diente also insbesondere dazu, die im Fonds steuerlich günstiger vereinnahmten laufenden Erträge möglichst schnell auf Anlegerebene nachzuversteuern.
Da die Regeln zur Ermittlung der laufenden Erträge nach dem alten Gesetz äußert komplex waren, wird seit dem 1. Januar 2018 die Besteuerung der laufenden Erträge auf Fondsebene neu geregelt.
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Pauschale ersetzt ausschüttungsgleiche Erträge
Das alte Prinzip bleibt: Der Staat verdient während der Anlagedauer weiterhin mit. Der Unterschied: Das Besteuerungssystem der laufenden Erträge ist seit 2018 auf eine pauschale Ermittlungsregelung umgestellt, die sogenannte Vorabpauschale.
Sinngemäß bleibt es dabei, dass auch während der Haltedauer der Anleger schon einen Teil seines zukünftigen Veräußerungsgewinns „vorab“ jährlich versteuern soll. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns/-verlusts werden somit – wie bisher auch – die bereits vorab versteuerten Erträge berücksichtigt.
Neu ist allerdings die pauschale Art der Ertragsversteuerung: Bei der Ermittlung der Vorabpauschale spielen die tatsächlich auf Fondsebene angefallenen Dividenden-, Zins- oder Mieterträge keine Rolle mehr. Die Ermittlung der Vorabpauschale obliegt zukünftig der Depotstelle des Anlegers. Zur Ermittlung benötigt die Depotstelle vier Werte:
- Erster Rücknahmepreis des Fonds im Kalenderjahr
- Letzter Rücknahmepreis des Fonds im Kalenderjahr
- Basiszins gemäß Paragraf 18 Absatz 4 Investmentsteuergesetz/erster Wert im Kalenderjahr
- Ausschüttungen im Kalenderjahr